Donnerstag, April 19, 2007

Gefahrenabwehr - Strafverfolgung - Unschuldsvermutung

Es gibt keine Unschuldsvermutung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention im Recht der Gefahrenabwehr, auch wenn Horden von Journalisten das Gegenteil behaupten. Der Grundsatz, den Schäuble anspricht - in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) - ist eine Ausprägung der Unschuldsvermutung. Wenn vernünftige Zweifel an der Schuld verbleiben, muss das Gericht freisprechen, obwohl eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Schuld besteht.

Bei der Gefahrenabwehr gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das enge Berührungspunkte mit der Unschuldsvermutung hat, aber eben nur so ähnlich funktioniert.

Darf die Polizei einen Menschen erschießen, der gerade dabei ist eine scharfe Handgranate in einen Kindergarten zu werfen ?

JA !

Darf die Polizei einen Menschen erschießen, der vor einem Kindergarten gerade einen Ei-förmigen Gegenstand auspackt, bei dem es sich möglicherweise um eine Handgranate, aber eben auch um ein harmloses Ü-Ei handeln könnte ?

NEIN !

Der Grad der Gewissheit (Tatverdacht) einer bevorstehenden Begehung einer schweren Straftat ist ausschlaggebend für die Intensität des staatlichen Eingriffs.

Und wenn die Granate tatsächlich vor 100 vor Trauer und Entsetzen kotzenden Zeugen ein Blutbad angerichtet hat, gilt der (mutmaßliche) Täter bis zum gerichtlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig.

WIE DRASTISCH MUSS ICH MICH EIGENTLICH NOCH AUSDRÜCKEN ?

1 Kommentar:

  1. Das ist ganz einfach, wissen Sie, das ist wegen denen Terroristen. Die Nachrichtenredaktion des Radiosenders, den ich gerade höre, hat heute gemeldet:
    Die USA und Innenminister Schäuble fürchten Terroranschläge in Deutschland.
    Viel genauer kann man's wohl nicht eingrenzen.

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