Mittwoch, Mai 23, 2007

BVerfG kippt Unterhaltsbeschränkung

Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren
Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die
Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht
Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den
betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber
ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein
nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen
Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil
endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei
Jahre nach der Geburt des Kindes.

Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines
kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. (Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04)

Pressemitteilung vom 23.5.2007.


Der Gesetzgeber ist nunmehr aufgefordert bis zum 31.Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu verabschieden. Bis zum
Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter
zu Anwendung.

Nach dem Aktenzeichen war diese Sache, die sicher eine erhebliche Bedeutung für viele Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes begehrende Mütter hat, mehr als 3 Jahre lang beim Verfassungsgericht anhängig. Und für die Unterhalt begehrende Partei des Ausgangsverfahrens heißt es: "Außer Spesen nichts gewesen", da die bisherigen Regelungen auch weiterhin zur Anwendung kommen dürfen.

Tapfer gekämpft und dennoch verloren !

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen