Freitag, Mai 04, 2007

Muss ich erst Jura studiert haben, um die ARB zu verstehen ?

Einem Mandanten wurde im Ermittlungsverfahren vorgeworfen eine (nur vorsätzlich begehbare) gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Nachdem zunächst eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgte, endete das Berufungsverfahren mit einer Einstellung.

Die Rechtschutzversicherung lehnte mit Hinweis auf

§ 2i ARB 2000) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) ...;

bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer
ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer
dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich
begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz,
wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich
gehandelt hat.


Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz;
ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;


die Erteilung der Deckungszusage ab. Dabei frage ich mich, inwieweit es im Kleingedruckten zulässig ist, vertiefte juristische Kenntnisse vorauszusetzen.

Das Vergehen der Körperverletzung kann im Grundtatbestand sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden. Hiervon ausgehend wäre die Erteilung der Deckungszusage rückwirkend möglich.

Stelle ich aber alleine auf den Qualifikationstatbestand "gefährliche Körperverletzung" ab, der nur vorsätzlich begehbar ist, scheidet diese Möglichkeit aus. Ein klarstellender Hinweis findet sich nicht in den ARB. Vielmehr werden dort Delikte aufgeführt, bei denen es sich eindeutig und ausschliesslich um Vorsatzdelikte handelt.

Nach meinem Rechtsempfinden muss diese Unklarheit zu Lasten der Versicherung gehen, weil dem juristischen Laien die Einordnung eines Delikts zu einem Qualifikationstatbestand nicht auferlegt werden kann.

2 Kommentare:

  1. Übernimmt zumindest die RSV die Kosten, die entstehen, wenn der Klient die ARB durch einen Anwalt überprüfen lassen will, bevor er unterschreibt?

    Achso ... die Henne und das Ei ...

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  2. Hallo ich hab mit meiner versicherung das gleiche problem. mein versicherungsvertreter ist auch der meineung, dass die gefährliche kv versichert sein müsste, dennoch sieht die versicherung nicht ein, dass es sich um eine falschberatung gehandelt hat. nicht der vertreter sondern ich als kunde hätte mich bei der rechtsabteilung informieren müssen.
    hat jemand wegen dem selben anliegen schon einen rechtsstreit mit einer versicherung geführt? bzw wie ist er ausgegangen?

    bitte kontaktiert mich unter info@f-sec.de oder ruft einfach an. Tel findet ihr auf der homepage.

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