Dienstag, Juni 05, 2007

Laienhafte Gedanken zur Online-Durchsuchung

Das internet wird auch world wide web genannt, weil es durch eine globale Vernetzung von Computer- und Serversystemen einen weltweiten Daten- und Informationsaustausch gewährleistet. So kann ich meine Beiträge überall schreiben und immer über die gleiche www.-Adresse abrufen. Dabei weiß ich gar nicht, wo der server steht, auf dem meine veröffentlichten Beiträge, aber auch die noch nicht veröffentlichten Entwürfe gespeichert werden.

Und jetzt versuchen wir einmal mit typischen juristischen Gedanken uns einem Ergebnis zu nähern.

Welche Rechtsordnung ist anwendbar, welches Gericht ist zuständig ?
Die Rechtsordnung des Staates, in dem der server steht, auf dem die Daten gespeichert werden ? Die Rechtsordnung des Staates, in dem sich die Person überwiegend befindet, die die Daten produziert ? Oder etwa die Rechtsordnung des Staates, in dem sich der PC, an dem die Daten produziert werden körperlich befindet, oder die Rechtsordnung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Einwahl ins internet erfolgt, oder ist der Ort maßgeblich, an dem die Daten empfangen werden können ? Oder die Rechtsordnung des Staates, in dem sich die durchsuchende Behörde befindet ?

Da eine deutsche Staatsanwaltschaft sich wohl kaum nach der Rechtsordnung der Niederländischen Antillen richten wird, und umgekehrt, wird also jede Strafverfolgungsbehörde weltweit sich nach den rechtlichen Vorgaben ihres Heimatstaates richten. Für den internet-Nutzer bedeutet dies letztlich, dass im Extremfall 192 Staaten sich das Recht herausnehmen, Zugriff auf die Daten der Festplatte oder des Servers zu nehmen.

Resigniert komme ich zu dem Schluss, dass wir in Deutschland trefflich über Sinn, Unsinn, Nutzen und Gefahren einer online-Durchsuchung debattieren können. Sobald es die technischen Möglichkeiten hierzu gibt, werden diese weltweit eingesetzt werden können.

Spannend dürften allenfalls die nachgelagerten Fragen sein, ob die Erkenntnisse aus online-Durchsuchungen weitergegeben und ausgetauscht werden dürfen, unter welchen Voraussetzungen diese Erkenntnisse vor deutschen Gerichten verwertet werden dürfen, und unter welchen Voraussetzungen einem Auslieferungsverlangen stattgegeben werden darf, wenn sich die Vorwürfe auf derartig erlangte Erkenntnisse stützen.

Wie gut, dass ich eigentlich Familienrechtler bin.

1 Kommentar:

  1. Ihre juristischen Überlegungen sind nicht gerade laienhaft. Wäre auch verwunderlich.
    Über den feinen Unterschied zwischen "Internet" und "WWW" können wir nochmal reden - und über andere Kleinigkeiten ;-)

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