Freitag, August 03, 2007

Warum sich beim Arbeitsgericht rumärgern ?

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigt, kann dieser gegebenenfalls die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüfen lassen.

Den Begründungsaufwand für die soziale Rechtfertigung hat dann der Arbeitgeber.

Viele Arbeitgeber haben einen (eleganten) Weg gefunden, sich diesen Ärger zu ersparen.

Der Arbeitnehmer wird so unter Druck gesetzt, dass er schließlich willig die Eigenkündigung aufsetzt und unterschreibt. In krassen Fällen wird dem Arbeitnehmer sogar die vorformulierte Kündigung zur Unterschrift vorgelegt.

Bei dieser Variante droht eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und der Begründungsaufwand liegt beim Arbeitnehmer. Dieser muss nun vor dem Arbeitsgericht darlegen und beweisen, dass er zur Eigenkündigung gezwungen wurde.

Lediglich in Fällen, bei denen auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt wäre, erspart sich der Arbeitnehmer hierdurch einen Makel in seiner Erwerbsbiographie.

1 Kommentar:

  1. In Kassel gibt es ein Hotel(bekannt auch bei der AFK)die in Ihrem Computer schon eine vor gefertigte Kündigung haben ,in der jeder Arbeitnehmer des Diebstahls beschuldigt wird,wenn er Überstunden oder Urlaub abfeiern will.5*einem Arbeitnehmer wurde sogar auf dem OP Tisch!!!!!! die Kündigung übergeben.(Arbeitsunfall)

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