Freitag, Oktober 12, 2007

Wenn Experten rätseln...

Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich, so könnte man diesen Handelsblattartikel beschreiben.


Urteile des Bundesgerichtshofs sorgen für Verwirrung bei Mietrechtsspezialisten. Danach kann zwar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für einen ihrer Gesellschafter Eigenbedarf an einer Wohnung anmelden, eine Kommanditgesellschaft (KG) darf das aber für einen Mitarbeiter nicht. Entscheidend sei die Rechtsform des Vermieters, so die Richter.


Ich versuche es dann mal zumindest den Laien zu erklären:

Zwar kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch aus zwei juristischen Personen, etwa zwei GmbHs bestehen, aber im Regelfall handelt es sich um natürliche Personen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen.

Natürliche Personen, ob alleine oder gemeinsam, haben wie jeder Mensch ein Bedürfnis nach einer geschützten Unterkunft.

Eine Kommanditgesellschaft hingegen ist eine juristische Person*) und wird in der Regel zur Verfolgung eines ausschließlich geschäftlichen, kommerziellen Zweckes gegründet. Dieser KG fehlt von vorneherein das Bedürfnis nach geeignetem Wohnraum.

Und dass der eine BGB-Gesellschafter noch vor Verkündung des BGH-Urteil verstorben ist, ist zwar bedauerlich, aber für die Wirksamkeit der Kündigung in der Tat unschädlich, weil es hierfür auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungserklärung ankommt.

Urteilen kann manchmal über den Einzelfall hinaus eine generalisierende Rechtsaussage zu entnehmen sein, im Vordergrund steht aber immer der Einzelfall.
Daher wage ich zu behaupten, dass sich eine GbR, die nur aus juristischen Personen besteht, nicht auf den Kündigungsgrund "Eigenbedarf" berufen kann.

*) vgl. Kommentare 1 und 2 : Die KG ist eine Personenhandelsgesellschaft.

4 Kommentare:

  1. "Eine Kommanditgesellschaft hingegen ist eine juristische Person ..."

    In welcher Lotterie haben Sie denn Ihr Staatsexamen gewoonnen??

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  2. In der bayerischen Staatslotterie, gleich zweimal.

    Eine KG ist, wie Justizprüfungsamt so zutreffend festgestellt hat, keine juristische person, sondern eine Personen-Handelsgesellschaft.

    Immerhin befinde ich mich in guter Gesellschaft, denn sowohl das handelsblatt, als auch das Amtsgericht Berlin-Tempelhof haben die KG als juristische Person bezeichnet. Letzteres geht aus dem BGH-Urteil vom 23.05.2007 VIII ZR 113/06 hervor. Und wenn man in Eile ist, dann kann so etwas unkritisch übernommen werden.

    Wie das BGH-Urteil zeigt, war das aber auch nicht Streit entscheidend. (Zungerausstreck)

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  3. Die Argumentation ist wenig konsequent.

    Entweder stellt man auf die Gesellschafter ab. Dann macht es m.E. keinen bedeutenden Unterschied, ob der Eigenbedarfler Gesellschafter einer GbR oder einer KG ist. Oder man stellt auf die Gesellschaft ab. Dann ist festzustellen, dass letztlich beides Personengesellschaften und damit rechtlich eigene Gebilde sind. Die KG basiert letztlich auf der GbR.

    Ich werde mir die Gründe des BGH bei Gelegenheit mal anschauen. Ohne deren Kenntnis erscheint das Ergebnis zweifelhaft.

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  4. Persönlich finde ich den Handelsblatt Artikel, zumindest den - wenn ich es richtig sehe auch vom BGH gar nicht weiter begründeten - Widerspruch zur Behandlung der GbR, auch absolut nachvollziehbar. Das mit der Kündigung ist natürlich etwas arg zotig, aber so ist Journalismus nun mal.

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