Freitag, November 09, 2007

Disclaimer nach § 113a TKG

Ich mache Sie hiermit darauf aufmerksam, dass nach § 113a (2) TKG die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern:

1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst,
4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
c) die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen,
d) im Falle im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle,
5. im Falle von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeit- punkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.

Außerdem haben die Anbieter von Diensten der elektronischen Post gem. § 113a (3) TKG zu speichern:

1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll- Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit un- ter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

Die Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen gem § 113a (4) TKG speichern:

1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,
3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde lie- genden Zeitzone.


§ 113a (5) TKG bestimmt ferner:

Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollier- ren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.

Aus diesen Gründen kann die anwaltliche Verschwiegenheit bei Kontaktaufnahme oder Kontaktherstellung unter Zuhilfenahme technischer Kommunikationsmittel in Zukunft nicht mehr gewährleistet werden.

Der vorstehende Text ist künftig jedem Brief, jedem Aufnahmeformular, jeder e-mail beizufügen und vor jedem Telefonat in voller Länge vorzulesen, bevor mandatsbezogene Inhalte erwähnt werden.

2 Kommentare:

  1. Na, dann wäre ja die Informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, so man der Ansicht von Frau Zypries ist. Und die muss das wissen, die ist ja Bundesjustizministerin.

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  2. Wer den aktuellen Spiegel gelesen hat - Frau Zypries ist eine der heißesten SPD Kandidaten für den nächsten Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, ich glaube, jetzt sollten wir uns fürchten.

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