Donnerstag, November 08, 2007

Laut BGH ist die Eingehung der Ehe lediglich aus Liebe nicht möglich

Wie hier bereits berichtet, war ich kürzlich auf Fortbildung. In einer anderen Vortragsveranstaltung referierte eine Richterin des 12 BGH-Senats über die jüngste Rechtsprechung zum Familienrecht.

In einem Fall wurde ein Ehevertrag, der einen sog. Totalverzicht enthielt wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt. Ohne den Ernst für die hiervon Betroffenen zu verkennen, konnte ich mir dennoch nicht die Bemerkung verkneifen:

Laut BGH ist die Eingehung der Ehe lediglich aus Liebe nicht möglich.

Wenn man nämlich die ganzen güter- unterhalts- und versorgungsrechtlichen Bereiche der Ehe weglässt, was bleibt dann noch als Grund zur Eheschließung ?

Wie nicht anders zu erwarten, erntete ich nur ein irritiertes Kopfschütteln. Streng juristisch ist natürlich sauber zwischen dem Motiv der Eingehung eines Rechtsgeschäfts und den daraus resultierenden Folgen zu unterscheiden, allerdings spielen die Beweggründe bei der Auslegung des Begriffes der Sittenwidrigkeit oder beim Rechtsinstitut des Wegfall der Geschäftsgrundlage doch eine gehörige Rolle.

Für ein bonmot schienen mir die rechtlichen Ausführungen jedenfalls geeignet, mehr auch nicht.

2 Kommentare:

  1. Wenn man das Finanzamt fragt, ist dieses komische "Liebe"-Dingens, da steuerlich (noch) nicht erfasst, der einzige Grund, um zu heiraten.
    Schon komisch.

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  2. Juristisch sauber oder nicht: Ihre Bemerkung ist der Hammer, der den Nagel auf'm Kopf trifft.

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