Mittwoch, November 28, 2007

Wie wäre es mit ein wenig Wissenschaft ? Verzugsschadenersatz

Ausgangspunkt soll das Urteil des BGH vom 25.10.2007 Az: III ZR 91/07 sein.

Kollege Hänsch hat u.a. bereits darüber berichtet.

Der Leitsatz lautet wie folgt:

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.


Die maßgebliche Vorschrift des § 286 BGB lautet wie folgt:

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


Hiervon ausgehend hatte ich heute interessante Diskussionen mit Kollegen über die Frage, unter welchen Umständen ein Rechtsanwalt, der bei der Beitreibung einer Forderung feststellt, dass noch gar keine Inverzugssetzung des Schuldners erfolgt ist, diesem die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für den Mandanten aufgeben kann.

Dabei sollen zwei Alternativen unterschieden werden, nämlich

1. Der Schuldner zahlt auf die verzugsbegründende Mahnung

2. Der Schuldner zahlt erst, nachdem noch ein weiteres außergerichtliches Anwaltsschreiben ergangen ist.

Zur Verdeutlichung mag folgendes Schaubild dienen:



Lösungsvorschläge

1. Da noch kein Verzugseintritt erfolgt ist, kann der Rechtsanwalt seine Gebühren nicht für den Mandanten gegen den Schuldner als Verzugsschaden geltend machen, daher wäre es auch nicht korrekt dem schuldner mit der den Verzug begründenden Mahnung die Anwaltsgebühren aufzugeben.

Jetzt wird es ein wenig komplizierter....

2. Der Schuldner zahlt erst, nachdem er durch ein anwaltliches Mahnschreiben in Zahlungsverzug gesetzt wurde und der Anwalt nach Verzugseintritt eine weitere Tätigkeit nach außen entfaltet hat. Kann der Anwalt nun dem Schuldner Gebühren in Rechnung stellen und wenn ja, welche ?

Ein Kollege meinte ja, weil schließlich nach Verzugseintritt noch eine anwaltliche zahlungsaufforderung ergangen ist, können die gesamten Gebühren geltend gemacht werden. Diesen Ansatz habe ich jedoch verneint.

Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des durch den Zahlungsverzug entstehenden Schadens verlangen. Gefordert ist also ein Kausalzusammenhang zwischen Verzug und Schaden. Fraglich ist demnach, was in dem hier zu beurteilendem Fall als Schaden zu verstehen ist. Die gängige Definition des Schadens ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße.

Durch die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Abfassung des den Verzug erst begründenden Mahnschreibens, ist zwischen Anwalt und Gläubiger bereits ein zu vergütender Anwaltsvertrag geschlossen worden. Dadurch ist das Vermögen des Gläubigers bereits gemindert, nämlich um die latent entstandene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Rechtsanwalt. Meines Erachtens darf es dabei nicht darauf ankommen, dass die anwaltliche Vergütungsforderung erst bei Beendigung des Mandats zur Zahlung fällig wird.

Eine Aufspaltung der anwaltlichen Tätigkeit in zwei unabhängig voneinander zu vergütende Angelegenheiten, nämlich Abfassung des Mahnschreibens und Durchsetzung der Forderung nach Verzugseintritt, erscheint mir als eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes; zumal der BGH ja sogar die Kündigung eines Mietverhältnisses als Zwischenetappe zur sich anschliesenden Räumungsklage, also gerichtlichen Durchsetzung des mit der Kündigung verbundenen Räumungs- und Herausgabeverlangens ansieht.

Also ist ein Vergleich anzustellen, wie sich das Vermögen des Gläubigers zum Zeitpunkt der erstmaligen Beauftragung des Anwalts zu dem Vermögen des Gläubigers im Zeitpunkt der Abfassung der weiteren anwaltlichen Zahlungsaufforderung verhält. Die durch den Verzug eingetretene Vermögensminderung könnte dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Hier spielt uns nun das anwaltliche Gebührenrecht nach dem RVG mit seiner pauschalen Betrachtungsweise einen Streich.

Macht der Anwalt nämlich bei Mandatsbeginn einen Honorarvorschuss in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gegenüber dem Gläubiger geltend und stellt (nach Verzugseintritt) dem Schuldner einen Verzugsschaden in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung, so ist dies in meinen Augen ein Fehler, da das Vermögen des Gläubigers ja schon um eben diesen Betrag vor Verzugseintritt vermindert war und somit in Wirklichkeit gar kein weiterer (Verzugs-)Schaden entstanden ist, dessen Ersatz gefordert werden könnte.

Macht der Anwalt hingegen einen Vorschuss in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr geltend, wobei er zunächst nur eine einfache Tätigkeit in Form der Abfassung eines Mahnschreibens zu Grunde legt, und beziffert anschließend bei der Abfassung der weiteren Zahlungsaufforderung seine Tätigkeit wegen des nunmehr erhöhten Arbeitsaufwandes mit einer 1,3 Geschäftsgebühr, so kann jedenfalls die Differenz, nämlich ein Betrag in Höhe einer 0,3 Gebühr aus dem Streitwert als verzugsbedingter Schaden geltend gemacht werden.

Lässt man das RVG einmal außer Betracht und legt ein Zeithonorar zu Grunde, dann ist die erneute zeitliche Beanspruchung des Anwalts und der hierdurch nach Verzugseintritt entstandene Vergütungsanspruch des Anwalts mit Sicherheit verzugsbedingt und somit ein grundsätzlich zu erstattender Schadensposten (der dann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf seine Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen wäre).

Hugh, ich habe gesprochen.

8 Kommentare:

  1. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. von Socken,

    anbei folgender Sachverhalt:

    Rechnung Telekom vom 08.07.2011
    Eingang der Re am 12.07.2011 (montags zuvor wird hier keine Post ausgetragen)
    Zahlungsziel: spätestens 10 Tage - also 23.07.2011
    gezahlt am 23.07.2011 - lt. Online-Bankbeleg ausgeführt
    DTMI-Inkasso mahnt für den Tel-Anbieter (Nummer 010091 UG) 0,04 € als nicht gezahlt an und gibt an, dass dies bis spätestens bis zum 22.07. hätte geschehen müssen. Wie gesagt: am 23.07. wurde die volle Summe (incl. 0,04 Euro) überwiesen.
    Für diese Mahnung will DTMI 9,80 € Mahngebühr haben.
    Ich bin nicht bereit zu zahlen, weil:
    1. ausser dem Hinweis, dass innerhalb von 10 Kalendertagen - NACH ZUGANG DER RECHNUNG - zu zahlen ist, und dem Hinweis, ansonsten in Verzug zu kommen, es keine Geschäftsbedingungen gibt, denen ich hätte zustimmen oder widersprechen können - somit die Chance gehabt hätte, die Anbieter-Nummer zu vermeiden.
    2. Die Mahngebühr unangemessen ist.
    3. Die Inkassoübergabe, die DTMI als weitere Begründung für Forderungen angibt, mich nicht interessiert, weil dies Geschäftsvorgänge sind, die Telekom mit DTMI unter sich ausmachen, oder wer auch immer; also das Geschäftsbedingungs"risiko" nicht einfach auf den Kunden abgewälzt werden kann.

    Was meinen Sie dazu?

    Freundliche Grüße
    Clemens Wolf

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  2. Bitte ohne "Dr.", Guttenvana lässt grüßen.

    Kein Verzug ohne mahnung, bleiben Sie gelassen. Sie müssen erst wieder reagieren, wenn ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wurde.

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  3. Lieber Herr Munzinger,

    anbei ein weiterer Sachverhalt, betr. DTMI Inkasso:

    - Telekom-Rechnung vom 11.10.2011
    - darin Berechnung von Verbindungen, die per Call by Call über die 010091 UG geführt wurden
    - Kosten: 0,20 €
    - Verzugseintritt lt. AGB der 010091 UG, wenn Kunde die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlt
    - Mahnung der 010091 UG vom 28.10.2011 über die Forderung von 0,20 € zzgl. 5,90 € Mahnkosten
    - Bezahlung der Telekom-Rechnung in voller Höhe am 02.11.2011
    - Schreiben der DTMI Inkasso über Einzug der Forderungen der 010091 UG in Höhe der 0,20 € + 5,90 € Mahnkosten zzgl. 32,50 € Inkassokosten zzgl. 2,50 € Korrespondenzkosten

    Aus meiner Sicht ist die Mahngebühr grenzwertig hoch angesetzt, in jedem Fall erachte ich die Inkassokosten als unangemessen und möchte diese nicht zahlen.

    Ich frage mich nun, ob die Forderungen nach Zahlung der Mahngebühr und der Inkassokosten zu Recht bestehen und wenn ja, ob die Forderungen ihrer Höhe nach zu Recht bestehen.

    Was meinen Sie dazu?

    Beste Grüße,
    Sebastian Schmitt

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  4. http://dejure.org/gesetze/BGB/305a.html

    Sind die AGB der 010091 UG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden? Wenn nicht, kann kein Verzugsschaden verlangt werden, weil der Verzug erst durch Mahnschreiben vom 28.10 eingetreten ist.

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  5. Die Veröffentlichung werde ich prüfen und an dieser Stelle berichten.

    Aufgrund der erst nach Erhalt des Mahnschreibens erfolgten Zahlung ist der Verzug gegeben.

    Empfiehlt sich daher die Begleichung der Mahnkosten?

    Empfiehlt es sich für einen Gläubiger eigentlich, eine Mahnung per Einschreiben zu senden? Andernfalls könnte der Schuldner ja den Erhalt des Mahnschreibens abstreiten. Der Gläubiger hätte damit keinen Beweis, dass er die notwendige Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs geschaffen hat.

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  6. Durch die Mahnung ist Verzug eingetreten. Es ist umstritten, ob bereits die Kosten der Mahnung als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Inkassokosten können jedenfalls nur verlangt werden, wenn sie nach Verzugseintritt entstanden sind. Dabei ist auf Schadensminderung zu achten.

    Von Einschreiben halte ich nichts.

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  7. Lt. heutiger Auskunft der Redaktion des Amtsblattes hat es bisher keine Veröffentlichung der AGB der 010091 UG gegeben.

    Durch die Mahnungam 28.10. bin ich dennoch in Verzug, richtig?

    Die Zahlung der Telekom-Rechnung (inkl. Call by Call-Beträge) erfolgte per Überweisung am 02.11..

    Das Schreiben des Inkassounternehmens erfolgte am 07.11..

    Eine Begleichung der Mahnkosten i.H.v. 5,90 € aus dem Schreiben vom 28.10. und eine Begleichung der 35 € Inkasso- und "Korrespondenzkosten" habe ich bislang nicht vorgenommen.

    Muss ich beides bezahlen?

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  8. Gegenfrage: Wohin darf ich die Rechnung für meine Beratungstätigkeit senden?

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