Dienstag, Januar 29, 2008

Interessante Rechtsauffassung

Ein Mandant wird als "Wegfahrer" auf Schadenersatz in Höhe von rund 300,00 € in Anspruch genommen, nachdem er für rund 60,00 € getankt hatte, die Kassenkraft an der Tankstelle die Kreditkarte aber nur mit den Beträgen für die zusätzlich erworbenen Getränke belastet hat.

Der Kollege schreibt:

Für den Fall, dass Sie sich auf einen Fehler der Kassenkraft berufen wollen, muss ich Sie darauf hinweisen, dass es sich um eine Selbstbedienungstankstelle handelt. Es obliegt mithin Ihnen dafür Sorge zu tragen, dass die Kassenkraft sämtliche von Ihnen bezogene Leistungen und Waren auch tatsächlich berechnet.


Die Kassenkraft steht also nur da, um zu verhindern, dass sich keiner am Inhalt der Kasse bedient, dabei heißt es doch Selbstbedienungstankstelle.

Ein Kunde muss sich also das Versagen von Menschen zurechnen lassen, auf deren Auswahl und Fähigkeiten er keinerlei Einfluss hatte.

Weiter zum Zahlungsverzug:

Da Sie dies offensichtlich unterlassen haben, sind Sie bereits schon aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges verpflichtet, die Forderung meiner Mandantin auszugleichen. Mit Beginn des Tankvorganges haben Sie die einer Selbstbedienungstankstelle eigene Bedingung, den Kraftstoff sofort zu zahlen, akzeptiert. Seit dem Moment, in dem Sie das Tankstellengelände verlassen haben und die Tankfüllung nicht bezahlt war, befinden Sie sich im Zahlungsverzug.


Da verwechselt jemand Fälligkeit, kalendermäßige Fälligkeit und Verzugseintritt.

Den Sprit zahlt mein Mandant, mehr nicht !

8 Kommentare:

  1. Diese von Ihnen so genannten Wegfahrfälle sind sehr Gegenstand von Ermittlungsverfahren wegen angeblichen "Tankbetrugs". Ich rege zu vorsichtigen und unaufgeregten Formulierungen an.

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  2. Also die Bedienung hat die Tankfüllung vergessen, obwohl der Mandant diese bei dem Zahlungsversuch abgegeben hat?

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  3. Für Tankbetrug fehlt es wohl am Vorsatz, schließlich hat der Mandant versucht zu zahlen und fahrlässiger Betrug steht nicht unter Strafe, oder?

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  4. @ Carsten R. Hoenig

    Vielen Dank für den Hinweis. Es handelt sich tatsächlich um meinen ersten derartigen Fall, wobei ich den Mandanten seit Jahren kenne. Das war (mit Sicherheit)* ein Versehen und kein vorsätzlicher Täuschungsversuch.

    * als guter Katholik

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  5. So einen ähnlichen Fall hatte ich letztens auch. Der Tankstellenkunde wollte seine Tankrechnung und ein Brötchen mit Karte zahlen - die erste ging nicht. Die zweite Karte funktionierte, aber der Tankwart gab nur das Brötchen ein. Der Kunde hat unterschrieben, den zu geringen Betrag aber nicht bemerkt.
    Da das Kreditkartenunternehmen die Adresse des Kunden nicht herausgeben wollte, ging dies nur über eine Ermittlungsverfahren wegen Tankbetrug. Dabei klärte sich dann alles recht schnell auf - Verfahren wurde eingestellt, Kunde zahlte die Tankrechnung. Die Tankstelle wollte zwar erst noch SchadE, hat dann aber verzichtet.

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  6. Sehr gut, der Beitrag und die Kommentare kommen mir sehr gelegen. Einem Bekannten ist das auch passiert und der ist total aufgelöst, weil die Polizei gegen ihn ermittelt. Ich werde ihn gleich auf diesen Blogeintrag hinweisen.

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  7. Aus gegebenem Anlass:

    Weder der ursprüngliche beitrag noch die eingestellten Kommentare ersetzen eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung !

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  8. Trotz der Bemerkung von CRH (die wohl gerade deshalb gut angebracht ist), scheint der Fehler doch bei der Bedienung zu liegen. Oder fällt die Bedienung der Kasse auch unter die Selbstbedienung? Ich finde, die Tankstelle kann froh sein, daß der Mandant überhaupt die Bezahlung des Sprits - und dann noch sofort - anbietet.

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