Freitag, Februar 15, 2008

Ich bin im falschen Film - ELSTER

Dass das Programm zur elektronischen Steuererklärung Assoziationen an die diebische Elster weckt, deutet auf eine gehörige Portion von Selbstironie bei der Finanzverwaltung hin.

Nun habe ich dieses Wunderding auch für die Jahresumsatzsteuererklärung ausprobiert und wäre beinahe vom Stuhl gefallen.

Nachdem ich brav meine Zahlen eingegeben und auf Absenden gedrückt hatte, kam der Hinweis

Bitte drucken Sie diese Erklärung aus und übersenden den eigenhändig von Ihnen unterzeichneten Vordruck an ihr Finanzamt.

Ohne diesen Ausdruck ist eine Bearbeitung ihrer Steuererklärung durch ihr Finanzamt nicht möglich.


Sollte das Programm nicht besser Kuckuck heißen ?

Weil es etwas völlig anderes verheist als nachher aus dem Ei schlüpft.

10 Kommentare:

  1. Das mit dem Übermittlungsbogen hat schon (s)einen Sinn.
    Wenn man (früher) z.B. noch was ändern musste, kam die erste Papierversion in den Reißwolf und man hat noch mal gedruckt. Nach erfolgter Übermittlung wäre das ein Problem und so dient der Übermittlungsbogen quasi als "ja, diese Version ist endgültig richtig", dazu kommt noch, dass die eigenhändige Unterschrift auch nicht alleine zum Finanzamt läuft.

    AntwortenLöschen
  2. Und ganz früher gab es Vordrucke, ganz ohne elektronische Übermittlung, die hat man so lange ausfüllen können, bis entweder ein richtiges Ergebnis raus kam, oder man -entnervt- EIN Ergebnis als offizielle Version eintütete und ans Finanzamt schicken konnte.

    Nur musste damals der Finanzbeamte noch die zahlen tippen.

    So wird Deutschland nie die Klimaschutzziele erreichen, wenn völlig grundlos zwei PCs (Sender und Empfangsgerät) in Betrieb genommen werden müssen.

    AntwortenLöschen
  3. Die Geste, bei der man sich mit dem Zeigefinger an die Stirn tippt, kann man ja nicht als Namen vergeben. Würde aber sicher ein hübsches Logo ergeben.

    AntwortenLöschen
  4. Hallo.
    Selten so gelacht.
    Nein, nicht über das Elsterprogramm sondern über Sie Herr Munzinger.
    Vielleicht sollten Sie die Gesetzesbücher lieber zum Studieren nehmen, als damit auf Fotos zu posieren.
    Denn wie heißt es so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
    Wenn ich Ihnen da mal weiterhelfen darf.
    Ich empfehle mal § 150 Abgabenordnung i. V. m. § 18 Abs. Umsatzsteuergesetz i. V. m. §§ 126 und 126 a des BGB zu subsumieren.
    Dann dürfte auch Ihnen verständlich sein, warum ein Papierausdruck nötig ist.
    Aber besser Sie haben Probleme mit Elster als mit dem Kuckuck.
    Denn wenn dieser erst bei Ihnen auftaucht, dann sehnen Sie sich wahrscheinlich nach den Problemen mit Elster.
    Zum Erreichen der Klimaschutzziele.
    Wenn Sie es irgendwann geschafft haben eine authentifizierte Steuererklärung abzugeben und dementsprechend keine Papiervordrucke mehr benötigen, dann werden sie vielleicht feststellen, daß das Anschalten von 2 PCs immer noch weniger Energie verschwendet als die Papierherstellung.

    AntwortenLöschen
  5. Vielen Dank. Nur weil es im Gesetz steht, macht es noch lange keinen Sinn.

    Es erinnert an die Einführung des Euro.

    Wir schaffen eine gemeinsame Währung und hoffen (!), dass Europa auch irgendwann eine politische Einheit wird.

    Wir schaffen eine elektronische Infrastruktur und hoffen (!), dass uns irgendwann einmal eine eindeutige Identifizierung der Absender möglich ist.

    Kuckuck !

    AntwortenLöschen
  6. Lieber Elsterversteher (dabei ist der Name schon irritieren, da Sie offensichtlich nicht mal den § 150 AO zu Ende gelesen haben),

    ...der § 150 Abs. 6 Satz 1 AO besagt:
    "6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können."


    Eben, KANN auch eben komplett maschinell erfolgen (!)- zu versuchen den Kollegen Munzinger als "volldeppen" darzustellen, wenn man selbst nicht mal lesen kann....*kopfschüttel*


    Und im 18 Abs. 1 Satz 1 UStG steht, dass bei unbilligen Härten sogar von der elektronischen Übermittlung befreit werden kann.

    Warum sollte man nicht daher - im Umkehrschluss und auch ZU RECHT - propagieren, dass es unbilliger Stuss ist, wenn man elektronisch übermittelt UND DANN auch nochmals den ganzen Kram auf Papier zuzusenden soll?

    Und nach § 126 a BGB reicht eben auch ne elektronische Signatur.
    Und - lieber Kluscheißer- nach § 126 a Abs. 2 BGB handelt es sich nicht bei der Steuererklärung um einen Vertrag ("bitte gehen Sie nicht über Los, sondern gehen Sie nochmals in die Vorlesung Schuldrecht AT...")


    Aber juuut, es gibt Menschen, die müssen einmal am Tag ne alte Oma vor's Auto geschubst haben, damit se sich wohl fühlen;-) ...aber vorsicht, es gibt Omas, die schlagen zurück! :-)) guckst Du hier: http://www.youtube.com/watch?v=gcsPmc5rYQQ

    AntwortenLöschen
  7. Nun Elli Pirelli ich habe den RA Munzert nicht als Volldeppen darstellen wollen, sondern nur in dem Ton geantwortet, wie er ihn in seinem ersten Beitrag angeschlagen hat.
    Sollte ich ihn damit verletzt haben, dann entschuldige ich mich hiermit offiziell.
    Aber anscheinend sehen Sie es verbissener als Ihr Kollege, obwohl Sie gar nicht betroffen sind.
    Ich dachte Anwälte sind einiges gewohnt auf Grund von Gerichtsverhandlungen.
    Aber ich will versuchen sachlich zu bleiben und zu Ihren Ausführungen Stellung nehmen.
    Es reicht nicht nur den § 150 AO bis zum Ende zu lesen sondern man muß auch verstehen was er denn überhaupt aussagt bzw. die Zusammenhänge und Hintergründe kennen.
    Ich will daher versuchen den Zusammenhang darzustellen.
    Die Abgabenordnung (AO) ist das Steuermantelgesetz. Man könnte auch sagen das „Steuergrundgesetz“. Hier werden allgemeine Sachverhalte geregelt, die für alle Steuerarten gültig sind, wie z. B. Steuergeheimnis, was ist überhaupt eine Steuer usw.
    Die AO ist daher immer dann anzuwenden, wenn kein anderes Gesetz eine genauere Bestimmung enthält bzw. sie gilt ersteinmal als Einstieg.
    Dies verhält sich genauso wie mit unserem Grundgesetz.
    Ich genieße das Recht der körperlichen Unversehrtheit. Und wenn ich trotzdem eins auf die Rübe bekomme ?
    Da sagt das Grundgesetz nix dazu aus. Also mal in ein anderes Gesetz schauen.
    Der von Ihnen erwähnte Abs. 6 des § 150 AO ist daher auch so zu verstehen.
    Der Gesetzgeber KANN bestimmen, daß Erklärungen ganz oder teilweise maschinell abgegeben werden können.
    In diesem Fall HAT er sogar bestimmt wie Umsatzteuervoranmeldungen und –erklärungen abzugeben sind.
    Siehe § 18 UStG:
    Der Unternehmer hat … auf elektronischen Weg … abzugeben.
    Nur wenn eine unbillige Härte vorliegt ist weiterhin die Papierform zulässig. Dies liegt jedoch bei Ihrem Kollegen nicht vor.
    Er hat daher gar keine Wahl als die elektronische Übermittlung.
    Jetzt hieraus einen Umkehrschluß abzuleiten ist völlig falsch.
    Streitpunkt ist jedoch die Unterschrift.
    Die Umsatzsteuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben lt. § 18 Abs. S. 3 UStG.
    Und jetzt taucht das Problem auf, welches der Gesetzesgeber den Finanzämtern und Steuerpflichtigen eingebrockt hat.
    Wie unterschreibe ich denn nun eine elektronisch abgegebene Steuererklärung ?
    Da gibt es nun 2 Wege.
    Entweder Ausdruck der komprimierten Daten mit eigenhändiger Unterschrift oder aber Abgabe einer sog. authentifizierten Erklärung.
    Und hier greift auch der § 126 a Abs. 1 BGB.
    Soll die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzt werden, dann muß eine elektronische Signatur erfolgen.
    An keiner Stelle des Abs. 1 wird ein Vertrag erwähnt. Es ist lediglich von einem elektronischen Dokument die Rede.
    § 126 a BGB ist also durchaus auch für die elektronische Steuererklärung anwendbar.

    Ich hoffe, damit ein wenig zur Klärung beigetragen zu haben.

    Es reicht eben nicht aus dem Anderen Klugscheißerei vorzuwerfen oder zu unterstellen, daß er des Lesens nicht mächtig ist, aber selbst nur einzelne Absätze zu zitieren und aus dem Zusammenhang herauszureißen und somit Fallgestaltung zu betreiben.
    Und die Oma können wir denke ich mal auch aus dem Spiel lassen.

    Ein Tip zum Schluß:
    Durch Anmeldung und Registrierung bei Elster ist die Abgabe einer authentifizierten Erklärung möglich. D. h., daß die Erklärung nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden muß sondern eine elektronische Unterschrift erhält und man keinen Datenausdruck ans Finanzamt schicken muß.

    Um mal von den Paragraphen loszukommen.
    Die Steuererklärung beinhaltet doch eine Fülle von sensiblen Daten.
    Ist es daher nicht sinnvoll deswegen enge Vorgaben zu machen, auch wenn sie einem vielleicht unlogisch erscheinen oder vielleicht umständlich sind ?

    AntwortenLöschen
  8. Jetzt haben wir uns bitte wieder lieb.

    BTW: My name is Munzinger, Mun-Zinger

    AntwortenLöschen
  9. Hoppala.

    Das war nun wirklich nicht beabsichtigt, Herr Munzinger. Sorry.

    Wie sagt man auch in der Kurpfalz:

    huddle

    Und um beim kurpfälzischen Dialekt zu bleiben:

    Dann will ich das Friedensangebot annehmen und die Kärdlschorz anziehen und einen virtuellen Kerscheblotzer spendieren. ;-)

    Und für Elli Pirelli noch zusätzlich eine virtuelle Rose:

    @--,--`---

    AntwortenLöschen