Dienstag, April 29, 2008

Wer anschafft zahlt

Um mit einem offensichtlich weit verbreiteten Missverständnis aufzuräumen, sei es noch einmal in aller Deutlichkeit gesagt.

Wird ein Rechtsanwalt namens und im Auftrag seiner Mandantschaft tätig, hat er einen Honoraranspruch gegenüber seiner Mandantschaft erworben, die dafür, dass sie juristischen Beistand bekommen hat, zahlen muss.

Liegen die juristischen Voraussetzungen vor, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Mandantschaft gegenüber der Gegenseite besteht, wird auch dieser Anspruch mit der Hauptforderung zusammen in den meisten Fällen mit geltend gemacht. Zahlt die Gegenseite, dann erübrigt sich eine weitere Rechnungsstellung.

Werden die Anwaltskosten nicht freiwillig erstattet, müssten diese im Rahmen eines weiteren Mandats, das neue Gebührenansprüche auslöst, gesondert geltend gemacht werden.

Keinesfalls stellt die Mandatserteilung eine Gefälligkeit der Mandantschaft gegenüber dem Rechtsanwalt dar, der hierdurch auf eine Verdienstmöglichkeit hingewiesen wird. Insbesondere wird kein Rechtsanwalt den vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch seiner Partei auf eigenes Kostenrisiko geltend machen. Auch das Risiko, dass die Gegenseite nicht zahlen will oder zahlen kann, trägt die Mandantschaft.

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