Donnerstag, Juli 17, 2008

Anrechnung der Geschäftsgebühr führt zu zinslosem Darlehen

Kleinvieh macht auch Mist. Durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die (Mahn-)Verfahrensgebühr verringert sich diese. Als Nebenforderung kann die Verzinsung für vorgerichtliche Anwaltskosten im Mahnverfahren nicht geltend gemacht werden.

Lediglich für die verringerten Verfahrenskosten besteht die Möglichkeit, die Verzinsung bei Beantragung des Vollstreckungsbescheides ab Erlass desselben zu beantragen.

Je nachdem wie hartnäckig sich der Schuldner gegen die Forderung zur Wehr setzt, oder sich Zwangsvollstreckungsversuchen entzieht, kann es Jahre dauern, bis die Forderungen auf Euro und Cent beigetrieben wurden.

Auch unter diesem Aspekt ist zu prüfen, ob nicht ohne vorherige außergerichtliche Zahlungsaufforderung durch den Anwalt die sofortige Stellung des Mahnbescheidantrages bei Erhalt des Inkassomandats opportun erscheint.

Und wenn ich dann diese weisen Worte eines Amtsgerichtsdirektors bei Klagabweisung der Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten lese:

Warum schadensersatzrechtlich es berechtigt gewesen sein sollte, zwei getrennte Aufträge zu erteilen, nämlich einen zur außergerichtlichen Vertretung und dann später zur gerichtlichen Vertretung und schadensersatzrechtlich nicht gleich ein verbundener Auftrag, nämlich ggf. noch einmal zu versuchen außergerichtlich das Geld zu bekommen und — wenn nicht kurzfristig gezahlt wird — Klage zu erheben, ist schon nicht nachvollziehbar.


dann frage ich mich erst recht, in welchem Besoldungsempfängerstaat wir leben. Denn das bedeutet schlicht nichts anderes, als dass die vorgerichtliche Tätigkeit vom Anwalt unentgeltlich zu erbringen ist, also in Augen des Gerichts keinen zu vergütenden Wert hat.

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