Montag, Juli 21, 2008

Beratungshilfe ist nicht Anwalts Liebling

Eine Frau kommt in meine Kanzlei und legt mir ein Schreiben vor, in welchem ihr Ex-Gatte Unterhaltsanpassung gegenüber ihr und den beiden ehelichen Kindern begehrt.

Ich bekomme sogar zwei Beratungshilfescheine, einen für die Mutter, einen für die Kinder, vertreten durch die Mutter.

Auf meine Abrechnung moniert das Amtsgericht, dass in zwei Angelegenheiten Beratungshilfe- gebühren abgerechnet werden. Kindesunterhalt und Geschiedenenunterhalt würden nur als eine Angelegenheit berücksichtigt.

Ich erwidere, es sei von mindestens zwei Angelegenheiten auszugehen, da schließlich drei verschiedene Anspruchsinhaber bestünden und § 1629,III BGB nicht mehr nach Rechtskraft der Ehescheidung anzuwenden sei.

Heute kommt der Beschluss:

Die Vertretung erfolgte in Unterhaltsansprüchen der Frau und der Kinder gegen den ehemaligen Ehemann bzw. den Vater.
Dieser Sachverhalt wird nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt als eine Angelegenheit angesehen. ...
Einerseits beträgt die Differenz gerademal 50,00 EUR, vgl. § 56,II,2,3 RVG:

"Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."


andererseits macht Kleinvieh auch Mist und



siehe unten... (was man mit 50 EUR anfangen könnte, wenn man sie bräuchte)

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