Dienstag, August 26, 2008

Realityshow am Amtsgericht

Einen besonderen Service bietet die homepage meines aktuellen Lieblingsgerichts der letzten Zeit.

Unter "besondere Termine" findet der geneigte Leser nicht nur Sitzungsort und -zeit, sondern auch eine Kurzfassung des zu verhandelnden Lebenssachverhaltes,
von möglicherweise etwas aus dem Üblichen herausfallenden Verhandlungsterminen vor dem Amtsgericht Winsen (fast ausschließlich Termine in Strafsachen).
Eine Kostprobe aus der Pressemitteilung:

Am 19.10.2007 habe er an einen Mitarbeiter der ARGE in Buchholz ein Memorandum verfasst mit der Überschrift "Hinweis auf ihre Unfähigkeit" und habe dem Sachbearbeiter "Hirnlosigkeit" vorgeworfen, den ganzen Unsinn hätte er sich ersparen können, wenn er vorher einmal
das Hirn eingeschalten hätte, dessen Vorhandensein stelle er allerdings in Frage. Gleichzeitig habe er dem Mitarbeiter "wissentlich und vorsätzlich Betrug" vorgeworfen. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage habe er einer andern Mitarbeiterin vorgeworfen, sie sei
zu faul und nicht in der Lage, in die Akten zu sehen, habe ihr hirnloses Arbeiten vorgeworfen, er habe besseres zu tun, als ständig "ihren Blödsinn wieder richtig zu stellen".
Das Gericht wird zu prüfen haben, ob beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, denn der Angeklagte ist bereits mehrfach in ähnlicher Weise aufgefallen.

Mit dem letzten Satz unterstellt das Gericht bereits in unzulässiger Weise, dass die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe zutreffend sind; § 24 StPO

4 Kommentare:

  1. Der Amtsgerichtsdirektor, der die PM verfasst hat, ist doch nicht "das Gericht".

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  2. Ich finde ja alles Mögliche auf der Seite des AG W/L, aber einen Geschäftsverteilungsplan suche ich vergebens.

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  3. @ Frau S.

    Ihren Kommentar habe ich abgelehnt, weil er mit meinem Artikel nur tangential zu tun hat.

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  4. Ist das so? Bei einer Persönlichkeitsstörung liegt doch § 20 StGB vor, ist es dem Richter nicht überlassen nach § 20 freizusprechen, ohne sich mit dem Rest zu befassen, oder überwiegt da das Rehabilitationsinteresse des Angeklagten, sodass erst die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit festgestellt werden müssen?

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