Mittwoch, September 10, 2008

Unser Staat ist kaputtrationalisiert

Heute gibt uns ein Amtsgericht einen Scheck zurück, mit dem Vermerk:

Auf Grund der neuen Verwaltungssteuerung, sollen Vorschüsse nur noch durch Gerichtskostenstempler oder nach vorheriger Aufforderung durch das Gericht auf das dann mitgeteilte Kassenzeichen eingezahlt werden.

Eine andere Zahlungsart führt zu erheblicher Mehrarbeit, Mehrkosten und verfahrensverzögerungen. Um ihrem mandanten dies zu ersparen, wird künftig um Beachtung gebeten.
Eine gesonderte Zahlungsaufforderung führt also nicht zu Mehrarbeit, Mehrkosten und Verzögerungen ?

Und was ist mit der Mehrarbeit, den Mehrkosten und Verzögerungen in den Kanzleien ?

Und wie war das noch mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel ? Kann sich ein Gericht im Ernst erfolgreich gegen die Übermittlung von Bargeld wehren ?

4 Kommentare:

  1. Das Ärgerliche an dieser ganzen Geschichte ist ja, dass jedes Amtsgericht so seine eigenen Präferenzen hat. Die einen wollen Überweisung mit Klageeinreichung (Name der Parteien soll ausreichen), die anderen nur Scheck, die anderen eben Überweisung nach AZ Mitteilung. Zu Mehrarbeit führt nun also nur diese verschiedenen Wünsche, so man sich auf diese denn einstellen sollte. Wenn nicht gibts böse Rückrufe dass so die Klage noch nicht zugestellt werden kann. Natürlich nur von Mitarbeitern, nicht von Richtern.

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  2. Die Möglichkeit der Einzahlung "nach vorheriger Aufforderung durch das Gericht auf das dann mitgeteilte Kassenzeichen" erfasst natürlich auch die Bareinzahlung und die Überweisung.

    Und dass die Scheckzahlung für jeden Gläubiger eine Zumutung darstellt, versteht sich doch eigentlich von selbst.

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  3. Schecks haben ihre Nachteile, JA.
    Aber Euro-Banknoten, die das einzige gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, haben auch ihre Tücken.

    Sie müssen auf Grund ihrer unbegrenzten Fungibilität in Tresoren und gesicherten Kassenräumen aufbewahrt werden und sind ein steter Lockreiz für Publikum und schlecht bezahlte Mitarbeiter an den Gerichten.

    Zudem können Barzahlungen nur durch eine zusätzlich ausgestellte Quittung nachgewiesen werden. Dieser Aufwand muss in ein Verhältnis zu demjenigen bei Scheckzahlungen gesetzt werden.

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  4. "Kann sich ein Gericht im Ernst erfolgreich gegen die Übermittlung von Bargeld wehren ?"

    Versuchen Sie doch mal, eine Bietungssicherheit bei einer Zwangsversteigerugn in bar auf den Tisch zu legen. ;-)

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