Montag, Februar 23, 2009

Theorie und Praxis

§ 141 Absatz 2 ZPO lautet:

2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

Soweit die Theorie.

Tatsächlich erreicht mich heute eine Terminsladung in der das persönliche Erscheinen der Mandantschaft angeordnet ist und die diesen rosa gemarkerten Vermerk in Fettdruck enthält:

!Setzen Sie bitte ihre Mandantschaft v.d. Termin u. d. AO d. pers. Erscheinens
! in Kenntnis.

!Eine gesonderte Ladung erfolgt insofern nicht.

Mal abgesehen davon, dass ich als Rechtsanwalt nicht der Briefträger und Portokostenersparer der Gerichte bin, wäre ich auf den Ausgang einer Ordnungsgeldfestsetzung gegen die ausbleibende Mandantschaft gespannt.

Darauf ein Ständchen für das Amtsgericht.....(Mainz ist es nicht)

4 Kommentare:

  1. Das Gericht erspart nicht sich, sondern Ihrer Mandantin die Portokosten (§ 91 Abs. 1 ZPO).

    AntwortenLöschen
  2. @ Achim
    Vielen Dank für den Kommentar:

    Mandantschaft ist das Wort für der/die/das Mandant. Von Mandantin habe ich nix geschrieben.

    Die Portokosten sind in den Gerichtskostenpauschalen enthalten. Eine Cent-genaue Abrechnung der Gerichtskasse wäre mir unbekannt.

    Und verloren ist der Fall noch lange nicht.

    AntwortenLöschen
  3. auch das allseits beliebte Amtsgericht Zossen verfährt so......

    AntwortenLöschen
  4. Bemerkenswert. Die einen geben sich mehr, die anderen weniger Mühe, als man gedacht hätte.

    AntwortenLöschen