Mittwoch, März 18, 2009

Unterhaltsrecht und Medien

Der BGH wird heute in dem Verfahren XII ZR 74/08 ein Grundsatzurteil zur zeitlichen Dauer des nachehelichen Unterhalts verkünden. In einer Pressemeldung hierzu heißt es:

Nach dem früheren Recht hätte sie bis zum 8. Lebensjahr des Kindes gar nicht und bis zum 15. nur halbtags arbeiten müssen. Seit der Unterhaltsrechtsreform von Anfang 2008 gilt ein Anspruch auf «Betreuungsunterhalt» grundsätzlich nur für drei Jahre. Allerdings können die Zahlungen verlängert werden, wenn dem betreuenden Elternteil noch kein Ganztagsjob zumutbar ist. Der normale Unterhalt für das Kind selbst ist davon nicht betroffen.


Quelle: RNZ.de

Es ist richtig, dass es diese 0-8-15-Rechtsprechung gab, die sich an einem mehr oder weniger starren Altersphasenmodell orientierte. Richtig ist auch, dass ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und als Teil des nachehelichen Unterhalts der sog. Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden kann.

Dennoch habe schon ich in der Vergangenheit und werde ich gerade meinen Mandantinnen auch in Zukunft zu einer frühzeitigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit raten. Denn das eigenverdiente Geld ist der einzige Verdienst auf dessen Höhe man selbst Einfluss hat. Als Unterhaltsempfängerin ist man von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ex-Partners und nicht zuletzt von dessen Zahlungswilligkeit abhängig und auch staatliche Sozialleistungen hängen stark von der konjunturell bedingten Kassenlage ab. Der monatlich geschuldete Unterhaltsbetrag hängt von drei Rechengrößen ab, nämlich Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit und stellt somit gerade keine ewige Fixgröße dar.

Wer frühzeitig wenigstens stundenweise arbeitet, erhöht seine Chancen auf eine Vollzeitbeschäftigung und erlebt im Alter keine bösen Überrasschungen, wenn die Rente nicht eine ausreichende Höhe erreichen sollte.

Nachtrag:

Es liegt nun eine PM des BGH vor:

Zitat:

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

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