Mittwoch, Oktober 07, 2009

Mündlichkeitsgrundsatz vs grippaler Infekt

Seit gestern plagt mich ein Infekt der oberen Atemwege, so dass ich nur mit sehr viel Mühe sprechen kann und das tonlos ohne Stimme.

Heute darf ich als Nebenklagevertreter vor die große Strafkammer eines Landgerichts. Sollte ich bei den Plädoyers keinen Ton herausbringen, hatte ich mir überlegt, das angedachte Strafmaß auf ein Blatt Papier zu schreiben und vorlesen zu lassen.

Gilt das? Und wenn nicht, gelten dann die Regeln für Stumme/Taubstumme sinngemäß?

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