Freitag, Dezember 18, 2009

Unabhängiger Abgeordneter

Der Fraktionszwang, wie er quer durch alle Parteien hindurch praktiziert wird, ist bereits grenzwertig. Was sich SPD-Chef Gabriel und sein parlamentarischer Geschäftsführer jetzt ausgedacht haben, um die spärlichen Präsenzen der SPD-Bundestagsabgeordneten zu erhöhen, sprengt in meinen Augen den verfassungsrechtlich noch zulässigen Rahmen bei weitem.

Der Parlamentarische Geschäftsführer Christian Lange, schickte am Mittwoch allen Kollegen einen Brief, in dem er sich nochmals über die mangelnde Präsenz beschwerte. Die Anwesenheit der Genossen liege "leider deutlich hinter derjenigen der anderen Oppositionsfraktionen, obwohl wir mit Abstand die stärkste Oppositionsfraktion sind", schrieb der "Netzwerker". Er erinnerte daran, dass in der Kernzeit der Sitzungswochen - am Donnerstag und Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr - Anwesenheitspflicht im Plenum bestehe. Bei Abwesenheit solle man künftig "rechtzeitig schriftlich mit Begründung eine Entschuldigung" einreichen.
Quelle: spiegel.de

Art. 38 GG bestimmt Folgendes:
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Zwar steht es jedem und jeder Abgeordneten frei, sich freiwillig zu Fraktionen zusammenzuschließen. Im Rahmen dieser Fraktionsbildungsvereinbarung kann sich auch jede(r) Abgeordnete zu bestimmtem Tun oder Unterlassen verpflichten. Eine Sanktionsmöglichkeit aufgrund einseitiger ordre de mufti der Fraktionsführung dürfte hingegen an der vorstehend zitierten Verfassungsbestimmung scheitern. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Mandatsausübung.

Ich empfehle der SPD die Zustimmung jedes einzelnen Fraktionsmitgliedes einzuholen, bevor die erste Strafe verhängt wird. Auf diese Weise geht die parlamentarische Demokratie vor die Hunde, wenn sich die einzelnen Abgeordneten sich der Beschneidung ihrer Rechte nicht bewußt und hiergegen aktiv werden.

2 Kommentare:

  1. So ein Unsinn. § 14 AbgG setzt sehr wohl eine "Anwesenheitspflicht" der Bundestagsabgeordneten voraus, auch wenn sich die Sanktion in der Kürzung der Kostenpauschale erschöpft.

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  2. Kein Unsinn, denn hier geht es um Sanktionen durch die Fraktion aufgrund einer Entscheidung der Fraktionsführung.

    Aber Danke für den Hinweis.

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