Mittwoch, Mai 26, 2010

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung

Gem. § 114 ZPO erhält eine bedürftige Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

In einer Räumungsklage verteidigt sich die Gegenseite damit, die Klägerin habe bei Einzug im Jahre 2004 versprochen, sie müssten nie wieder umziehen. Die Klägerin bestreitet dies. Es bestehen natürlich verwandschaftliche Bande zwischen den Parteien.

Im Jahr 2007 wurde ein Mietvertrag abgeschlossen, der keinen Hinweis auf einen einseitigen Kündigungsverzzicht enthält.

Im September 2009 wurde das Mietverhältnis (Zweifamilienhaus) zum 31.03.2010 gekündigt. Die Gegenseite wurde im Kündigungsschreiben auf ihr Widerspruchsrecht belehrt. Keine Reaktion.

Im Februar 2010 wurde nochmals schriftlich angefragt, ob mit einem freiwilligen Auszug zu rechnen ist. Keine Reaktion.

Im April 2010 wurde Räumungsklage erhoben.

Und nun, nach Ausschöpfen aller Fristen kommt diese Behauptung. Und es wird PKH-Antrag gestellt.

Wenn das kein Fall mutwilliger Rechtsverteidigung ist, dann weiß ich auch nicht.

countdown 36

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