Freitag, September 24, 2010

Hinkender Geschäftsführeranstellungsvertrag

Heute scheint bei mir der Tag der sonderbaren  Konstruktionen zu sein.

Ein Mandant bittet uns vorab telefonisch Lohnansprüche einzuklagen. Heute legt er die Unterlagen vor.

Nämlich einen Anstellungsvertrag als GmbH-Geschäftsführer. Dieser steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Förderung durch die Arbeitsagentur. Als diese versagt wird, schließt der Mandant einen rückwirkenden Aufhebungsvertrag.

Wie war das noch mit den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses? Der Mandant hat Leistungen erbracht, die GmbH gesetzlich vertreten und soll nun nach Auffassung der Gesellschafter/Hintermänner der GmbH rückwirkend seine Vergütungsansprüche verwirkt haben.

Die Bestellung als GmbH-Geschäftsführer kann ohnehin nicht ex tunc , sondern erst ab Eintragung der Abberufung im Handelsregister ex nunc beendet werden.

Jetzt frage ich mich, ob es daran liegt, dass weder Mietrecht noch Arbeitsrecht oder Gesellschaftsrecht zu meinem täglich Brot gehören, dass ich aus dem Kopfschütteln nicht herauskomme, derartige Konstellationen also an der Tagesordnung sind, oder ob einem Gesetz der Serie folgend, sich die Exoten heute bei mir eingefunden haben.

1 Kommentar:

  1. Arbeits- und GesellschaftsrechtlerFreitag, 24. September 2010 um 17:25:00 MESZ

    Lieber Herr Kollege Munzinger,
    es ist zwar richtig, dass die Geschäftsführerbestellung nur ex nunc beendet werden kann. Man sollte aber nicht die handels- bzw. gesellschaftsrechtliche Ebene "Bestellung" verwechseln mit der arbeitsrechtlichen Ebene "Dienstvertrag". Beides ist unabhängig voneinander.
    Und die Regeln des faktischen Arbeitsverhältnisses (nicht "fehlerhaften", das gibts nur beim Gesellschaftsvertrag) sind, wenn überhaupt, nur anwendbar, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Bei einem Geschäftsführer ist das zwar denkbar, aber nicht immer ohne weiteres gegeben. Das kann unter anderem davon abhängen, wie hoch seine Beteiligung an der Gesellschaft ist und welche sonstigen Einflußmöglichkeiten er hat. Er könnte ja auch - unbezahlter - mitarbeitender Gesellschafter / Unternehmer sein.

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