Freitag, September 10, 2010

Scheidungshund und gesetzliche Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

Mein gestriger Kurzbeitrag hat mich nun doch zu einigen ernsthaften Erwägungen inspiriert.

Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes ziehen dessen ProzessVerfahrensbevollmächtigte noch einen monatlichen Betrag  für Aufwendungen von Hundesteuer und Hundehaftpflichtversicherung ab.


Eheprägende Verbindlichkeiten sind zwar bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit in Abzug zu bringen. Darunter werden im Allgemeinen Darlehensverbindlichkeiten für die Anschaffung von Heim und Einrichtungsgegenständen angesehen. Persönliche Aufwendungen etwa für Kfz-Steuer und -versicherung müssen hingegen mit dem für den persönlichen Bedarf zur Verfügung stehenden Selbstbehalt finanziert werden, denn dieses Geld soll gerade nicht als monatliche Sparrate unangetastet bleiben, sondern dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und allgemeiner Lebenshaltungskosten. Warum dies für Haustierkosten anders sein sollte, will sich mir nicht erschließen.

Dies deckt sich im Übrigen auch mit § 1609 BGB. Darin wird die Rangfolge von mehreren Unterhaltsberechtigten geregelt. Wenn der zur Verfügung stehende Betrag nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsberechtigten ausreicht, dann gehen die nachrangigen Unterhaltsgläubiger eben leer aus. Und von einem Hund oder anderem Haustier, dessen Bedarf vorrangig vor dem minderjähriger Kinder zu decken wäre, steht da einfach nichts drin. § 90a BGB hin oder her.

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