Montag, Januar 31, 2011

Genau

Ein Rechtsstreit wegen 2,20 EUR?

Der Mannheimer Morgen berichtet darüber differenziert. Klar ist es ärgerlich, wenn wegen Kleinstbeträgen wertvolle Justizressourcen blockiert werden. Andererseits gibt die Leiterin des Zivilressorts am Amtsgericht Heidelberg auch die passende Antwort:

Aber eine "untere Preisgrenze" kenne das Gericht nicht. "Das ist auch richtig so, denn sonst könnte man ja auf die Idee kommen, immer 2,10 Euro zu viel in Rechnung zu stellen", beschreibt Kretz anschaulich das obere Prinzip der Rechtsstaatlichkeit.

Oder anders herum, was mache ich als Rechnungssteller, wenn die Kunden grundsätzlich 5,00 EUR weniger zahlen, als ausgewiesen? Das staatliche Gewaltmonopol bedeutet, dass jeder, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, diese nur mit staatlicher Hilfe durchsetzen darf. Dann muss der Staat aber auch die notwendige Infrastruktur bereit stellen.

Im Strafrecht gibt es übrigens Beispiele, bei denen sich der Steuerzahler an den Kopf fassen möchte.

Nun zum Schluss noch ein Hinweis:
Bei Streitwerten bis zu 300 EUR sieht eine übliche Rechnung nach dem RVG in etwa so aus:

Geschäftsgebühr 1,3   32,50 EUR
Verfahrensgebühr 1,3  32,50 EUR
anzurechnen  0,65    -16,25 EUR
Terminsgebühr 1,2     30,00 EUR
Portopauschale        20,00 EUR
Summe netto           98,75 EUR
19 % USt              18,67 EUR
Summe brutto         117,52 EUR
Hinzukommen 75,00 EUR für die Gerichtskosten.

Das heißt, wer einen Rechtstreit um Summen bis zu 300,00 führt, geht ein Kostenrisiko von bis zu 310,00 EUR im Unterliegensfalle ein. Hierbei handelt es sich um die üblicherweise anfallenden Kosten. Kommen dann noch Kosten für Kopien, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen hinzu, bewegt man sich schnell in einem Bereich zwischen 500,00 und 1.000,00 EUR.

Ob es sich da noch lohnt einen Rechtstreit vom Zaun zu brechen, steht auf einem anderen Blatt. Denn nicht immer geht ein Streit mit 100% zu 0% aus. Bei jeder Kostenquotelung gibt es eigentlich nur 2 Verlierer.

3 Kommentare:

  1. Die Post-/TK-Pauschale fällt zweimal an. Einmal im außergerichtlichen Teil, einmal im gerichtlich. Beide Male aber nur in Höhe von 20% der anderen anfallenden Gebühren, maximal jeweils 20€.

    Also hier für den außergerichtlichen Teil in Höhe von 6,50 € und für den gerichtlichen Teil in Höhe von 9,25 €. 94,50 netto ist damit das Honorar für das Gesamte.

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  2. Alles lediglich kommerziell und geschäftlich zu sehen, führt zu gefährlichen Fehlentscheidungen. Eine menschliche Gesellschaft wird nicht nur auf Kommerz und Geschäften basieren.

    Wir leben als Ganzes im Überschuss, aber recht unmenschlich.

    Anwälte bestimmen, wo es langgeht. Die Kommerzialisierung des Anwaltsgeschäfts ist damit gefährlich, wenn es keinen Gegenpol gibt.

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