Montag, Juli 25, 2011

Wer zuletzt lacht...

Wie gerne würde ich diesen Brief abschicken...

Lieber Rechtspfleger,

in der Sache 123 F 4567/89 haben wir am 15. Mai eine VKH-Vorschussrechnung eingereicht. Weil wir mehrere Antragsteller vertreten, die sämtlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekamen, haben wir für jeden Antragsteller eine Erhöhungsgebühr gem. Ziff 1008 VVRVG abgerechnet.

Heute ging eine Zahlung auf unserem Konto ein. Zunächst konnten wir uns gar nicht erklären, warum der Betrag so niedrig war. Doch dann kam uns die Erleuchtung. In höchstpersönlichen Angelegenheiten gibt es gar keine Erhöhungsgebühr!

Danke, Danke, Danke, tausendmal Danke. Denn wenn wir keine Erhöhungsgebühr bekommen, obwohl wir 5 Antragsteller vertreten, dann haben wir ja 5 mal Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr!

Dem etwas kryptischem, aber dafür umso willkommeneren Hinweis folgend übermitteln wir in Anlage noch für die Beteiligten 2-5 jeweils eine Vorschussrechnung bezogen auf die bereits entstandene Verfahrensgebühr.

Ergebenst

Philipp C. Munzinger
Rechtsanwalt

Sarkasmus off: Wenn wir für 5 Auftraggeber tätig werden, dann müssen wir entweder Anspruch auf die Erhöhungsgebühren oder 5x Anspruch auf die nicht erhöhte Verfahrensgebühr haben. Mit einer einzigen, nicht erhöhten Verfahrensgebühr kann es jedenfalls nicht sein Bewenden haben. Und wenn die Staatskasse unsere Abrechnungen kürzt ohne uns wenigstens eine Begründung mitzuteilen, dann gehen wir eben mal in die Vollen und schauen, was passiert.
Das ist leider (oder zum Glück) kein Einzelfall!

In Rechtssachen, bei denen den Mandanten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden soll, ist die Arbeit des Anwalts zur Erlangung der VKH oft umfangreicher als die eigentliche Arbeit für den Mandanten. Nennen Sie mir einen anderen Beruf, wo Sie für WENIGER Geld MEHR arbeiten müssen!

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