Donnerstag, August 04, 2011

Angemessenheit der Anwaltsvergütung

Als Kind gab es eine alte Tante, die mir etwas Gutes tun wollte. Nachdem sie meine Eltern besucht hatte, öffnete Sie beim Weggehen ihre Handtasche und gab mir 10 Pfennige,damit ich mir ein Eis kaufen sollte. Damals traute ich mich nicht zu sagen, dass eine Kugel Eis mindestens 25 Pfennige koste.

Nun darf sich jeder Leser in seiner eigenen Phantasie ausmalen, was die Überschrift mit dem Text zu tun hat.

Gerade hat die Tante gefragt, ob das Eis geschmeckt hat...

7 Kommentare:

  1. Daß das Eis so teuer geworden ist, daß Sie selbst als Anwalt sich das nicht leisten können?

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  2. @ Anonym
    Das war zwar nicht meine Intention, ...

    aber!
    1978 hatte ich Erstkommunion. Ich kaufte mir für 5 DM (2,5 €) 20 Kugeln Eis.
    Heute bekomme ich 2-3 Kugeln für dieses Geld.
    Haben sich seit 1978 die Anwaltshonorare veracht- oder verzehnfacht? Nein! Guter Hinweis!

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  3. Also sozusagen hattest Du im Jahr 1978 mal eine üble Bauchschmerzerfahrung wegen des exzessiven Konsums von Eis?

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  4. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist immer wieder darauf hin, dass die Rechtsanwaltsgebühren seit etwa 25 Jahren nicht einmal der Inflation angeglichen wurden. Auf den Wunsch nach Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren habe es laut Präsidenten der BRAK aus dem BMJ geheißen, dass eine nominale Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren "nicht in die Zeit" passe. Meintest Du das? ;-)

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  5. Nein!
    Ein Bekannter bittet mich um Hilfe *gegen Bezahlung*. Später finde ich einen Umschlag in meinem Privatbriefkasten, in dem sich ein Geldschein befindet, dessen Wert nicht annähernd an die gesetzlich angemessene Beratungsgebühr reicht.

    Wird natürlich ordnungsgemäß verbucht.

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