Mittwoch, August 03, 2011

Wer einen Fehler entdeckt, darf ihn behalten

Erst am Montag, 1.August 2011 habe ich das Buch "Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandsschaft für Minderjährige" Oberloskamp u.a., C.H. Beck, 3. Auflage, 2010 käuflich erworben.

Bereits auf Seite 1 entdecke ich einen ersten inhaltlichen Fehler, der Satz in RN 3:
"Tutor" über Minderjährige wurde der zur Vormundschaft Berufene. Berufen war:
..
in zweiter Linie der nächste erwachsene, männliche gesetzliche Erbe des Mündels;"

macht keinen Sinn. Richtig müsste es wohl "Vormund" heißen, weil nur ein verstorbenes Mündel einen Erben hinterlassen kann und dann kaum noch eines Vormundes bedarf.

Auf Seite 2 oben lese ich dann noch unter RN 4 Vomund statt Vormund.

Lieber C.H.Beck Verlag, nachdem mir das Buch nun gehört, werde ich es wohl oder übel mit allen seinen Fehlern behalten. Es steigert sogar die Aufmerksamkeit beim Lesen.

Wenn ich in dem Werk eine e-mail-Adresse gefunden hätte, hätte ich die Fehlermeldung einfach dorthin adressiert. Nun frage ich einfach mal in die Runde: Wer hat noch Druckerzeugnisse, die nur unzureichend Korrektur gelesen wurden?

4 Kommentare:

  1. Bei ausreichender Lektüre von Sartorius und Co stolpert man über so manches. Nichts wesentliches, aber Typos... Und besonders fies hier: Wenn man sie meldet, steigt der Aufwand und Preis der nächsten Nachlieferung, denn selbstverschuldete Seiten nehmen die bei der Berechnung bestimmt nicht aus ;-)

    AntwortenLöschen
  2. hallo, sind Sie doch nicht so streng. Ich kenne das Problem. Sie lesen ein Werk Korrektur und dann kommt die Neuauflage. Sie machen das Buch auf und was sehen Sie? Als erstes einen übersehenen Fehler. Sie können zwei oder drei Mal das selbst geschriebene Lesen, Sie werden nie alle Fehler ausmerzen. Ist leider so. Sachlich sollte natürlich alles richtig sein :-).

    AntwortenLöschen
  3. Nein, natürlich ist - hier: im römischen Recht - der Erbe des Mündels (= der zur Erbschaft Berufene = der gradnächste männliche Verwandte) gemeint.

    Da sich von selbst versteht, dass das Mündel noch lebt, kann man diese Formulierung auch eigentlich nicht missverstehen (wenn man sich nicht, wie offenbar Sie, sehr anstrengt, dies zu tun).

    AntwortenLöschen
  4. Ich kann nur raten, eine Mail an den CHBeck-Verlag zu schicken. Ich tat dies vor geraumer Zeit als ich feststellte, dass die Formular-Arbeitsverträge in einem Loseblatt-Format von CHBeck noch immer nicht die AGB-Rechtsprechung des BAG abbildeten, soweit sie damals bekannt war und mithin die Muster sehr fehlerträchtig waren.

    Ich erhielt Antwort vom Autor und vom Verlag die damals neuste Auflage des Kommentars zum BetrVG geschenkt.

    Also nichts wie ran an die Korrektur, sehr geehrter Herr Kollege.

    AntwortenLöschen