Montag, September 26, 2011

So nicht, liebe Sparkassen Versicherung Sachsen

Das Fahrzeug des Mandanten wird am 20.07.2011 bei einem Unfall beschädigt; es liegt Totalschaden vor.

Nach Eingang des Schadensgutachtens werden die Ansprüche mit Schreiben vom 27.07.2011 geltend gemacht.

Zwischenzeitlich reguliert auch die Vollkasko-Versicherung des Mandanten, wobei ein und dieselbe Firma für ein und dasselbe Fahrzeugwrack unterschiedliche Restwertangebote abgegeben hat; sei's drum. Das Fahrzeug wurde auch gerne für den höheren Preis veräußert.

Am 22.09.2011 geht ein nicht näher spezifizierter Betrag seitens der Sparkassen Versicherung Sachsen auf unserem Konto ein. Heute, am 26.09.2011, geht das Abrechnungsschreiben vom 19.09.2011 ein.

Darin wird auf ein weiteres, noch höheres Restwertangebot verwiesen und dieser Betrag in Abzug gebracht.

Mit einem Fachanwalt für Familienrecht kann man es ja mal versuchen. Doch der kann auch lesen. Im Unfall-Blog findet er das Urteil des BGH vom 07.12.2004 Aktenzeichen: VI ZR 119/04. Darin heißt es:

Eine Verpflichtung, über die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eine eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf den Kläger auch im hier zu entscheidenden Fall nicht. Der in dem Gutachten ausgewiesene Wert war daher eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall kein Vermögensnachteil entstanden ist. 

Weiter meine ich, dass ein Nachschieben eines höheren Restwertangebotes zwei Monate nach dem schädigenden Ereignis und 7 Wochen nach Eingang der Schadensbezifferung schlicht unbeachtlich sein dürfte.

Hinsichtlich der Differenz von immerhin 800,00 EUR werde ich der Versicherung noch einen netten Brief schreiben.

3 Kommentare:

  1. ... und nicht vergessen: Der örtliche Restwert ist entscheidend, s. http://www.unfall-recht.info/es-bleibt-dabei-der-oertliche-restwert-ist-entscheidend/

    Allerdings - wenn die Vollkaskoversicherung reguliert hat, stellt sich die Frage, inwieweit der Mandant noch geschädigt ist - und auch nicht zu vergessen § 86 VVG.

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  2. Danke für den Hinweis. Noch ist der Schaden nicht restlos reguliert und wenn sich die Versicherer wochenlang überhaupt nicht melden und auch nicht untereinander kommunizieren, dann bleibt die Kohle erstmal bei uns.

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  3. Nur vorsorglich: „Dass die Versicherer untereinander kommunizieren", ist (entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung) - eher die Ausnahme als die Regel. Allerdings wird hier die Vollkaskoversicherung zu gegebener Zeit bei dem KH-Versicherer Regress nehmen.

    Soweit die Vollkaskoversicherung den Fahrzeugschaden des Mandanten ausgeglichen hat, kann er (außer Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten) diesbezüglich von der Gegenseite wohl kaum mehr als die Selbstbeteiligung und ggf. den Rabattverlust fordern, ggf. auch das Sachverständigenhonorar, soweit dieses nicht auch die Vollkaskoversicherung gezahlt hat.

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