Freitag, September 09, 2011

Wieder eine Glanzleistung einer Rechtsschutzversicherung

Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Ferner ist höchstricherlich geklärt, dass die [durch den Rechtsanwalt vorgenommene] Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.

Dennoch sind folgende Schreiben der Rechtschutzversicherer, hier der Württembergische Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH keine Seltenheit, wie auch im RSV-Blog nachgelesen werden kann:




Leider gilt im Strafrecht ein Analogieverbot, sonst wäre an eine Strafanzeige aus §§ 132,132a StGB zu denken. Die Schadensachbearbeiterin schafft das Kunststück in zwei Halbsätze zwei grundlegende Fehler hineinzupacken:

1. Die Gebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen (s.o.)
2. Es handelte sich gerade nicht nur um ein "einfaches" Schreiben. Für ein Schreiben einfacher Art kann nämlich nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,3 gefordert werden.

Tatsächlich musste ich nur ein einziges Schreiben verfassen, um der Mandantschaft zum Erfolg zu verhelfen. In anderen Berufen gibt es für besonders schnelle Bearbeitungen einen Bonus. Ich soll mir eine Gebührenkürzung von 15 % gefallen lassen!

Gegner war übrigens das Versandhandelsunternehmen DMS Trading GmbH aus der Schweiz, bekannt durch Dauerwerbesendungen auf "Das Vierte", RTL 2 u.a.

6 Kommentare:

  1. Lesen Sie zur Frage, wann selbst eine Geschäftsgebühr von 1,3 "unbillig" sein kann, z.B. BGH, Urteil vom 31. 10. 2006 - VI ZR 261/05 (nämlich "bei unterdurchschnittlichen Fällen", und genau darauf will die Sachbearbeiterin doch offensichtlich hinaus).

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  2. Für einen Streitwert von unter 100,00 € war es aber sehr wohl ein Durchschnittsfall...

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  3. Und ich habe keine Glaskugel im Büro. Wer mir mitteilen WILL, worauf er/sie/es hinaus will, soll es doch bitte auch schreiben und nicht denken!

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  4. Kann es sein, dass der nur durch das insoweit lästige Analogieverbot dem Vierteilen entgehende Sachbearbeiter glatte 6 EUR kürzte?

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  5. @ RA Schmenger

    Korrekt! Deswegen mache ich meinem Unmut auch hier Luft, um künftigen Ärger zu vermeiden. Für das Geld schreibe ich keinen Brief an die Versicherung!

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  6. Ob ein einfaches Schreiben vorlag oder nicht bestimmt sich nach dem Auftrag.

    War der Auftrag nur eine Widerrufserklärung zu senden - dann ist eine 0,3 Gebühr nach Nr. 2302 entstanden.

    Sonst (Auftrag zur Prüfung u. Durchsetzung)eine Gebühr nach Nr. 2300 (Satzrahmengebühr) für welche der RA nach der Fomel "BUSEVH" die Gebühr von 0,5 - 2,5 bestimmt. Dabei hat er sicher 20% "Spiel" - es gibt Entscheidungen mit höherem Ermessen.

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