Montag, Oktober 10, 2011

Als Nebenklägervertreter bin ich eine Granate

gewesen. Jedenfalls heute.

Es geht um sexuellen Missbrauch eines Kindes. Im April hatte ich aufgrund der Vorwürfe bereits einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt. Dann habe ich lange nichts gehört.

Ende September erscheinen die Eltern des Mandanten mit einer Terminsladung für heute und bitten mich die Nebenklage zu vertreten.

Ich beantrage also die Zulassung der Nebenklage, meine Beiordnung und kurzfristige Gewährung von Akteneinsicht. Diese wird mir erteilt.

Ich stelle fest, dass der Angeklagte wider Erwarten bislang keinen Verteidiger hat.

Entsprechend kurz war der Termin heute:

Die Nebenklage ist nach § 395,I,Nr.1 StPO zulässig. Aus Gründen der Waffengleichheit war dem Angeklagten gem. § 140,II,1 StPO ein Verteidiger beizuordnen.

Dies geschah dann auch, Prozess für heute geplatzt. Ein granatenmäßiger Auftritt eben. Eine Veranlassung auf die Nebenklage zu verzichten bestand allerdings auch nicht.

7 Kommentare:

  1. Die Frage ist doch eine andere: Welcher Grund besteht für eine Nebenklage?

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  2. Das erinnert mich an die Auffassung mancher Richter, in Offizialverfahren sei eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig, weil das Gericht ohnehin den Sachverhalt vollumfänglich aufklären müsse.

    Dass Geschädigte in einem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht nur Zaungäste sein wollen, ist für mich ein hinreichender Grund.

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  3. ... wobei das pekuniäre Interesse natürlich keinerlei Rolle spielt.? ;-)

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  4. Einen derartigen verbalen Tiefschlag hätte ich von Ihnen, Herr Kollege, nicht erwartet. Daher nochmal ganz freundlich:

    Ich habe mich jedenfalls nicht aktiv um das Mandat bemüht, sondern die Eltern des Geschädigten sind Monate nach der Tat mit der Bitte an mich heran getreten, die NK zu übernehmen.

    Kennen Sie einen Friseur, der einen Kunden nach Hause schickt, weil der sich die Haare auch von der Freundin kurzscheren lassen könnte? Dass ein Kunde etwas auch billiger haben könnte, sollte kein Grund sein, eine nachgefragte Leistung gegen Bezahlung nicht auch zu erbringen.

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  5. Aber Herr Kollege!

    Eine solche Frage gleich als „verbalen Tiefschlag" aufzufassen, ist wohl doch etwas übertrieben - sie war auch so nicht gemeint. M.E. ist aber die von Ihnen zitierte „Auffassung mancher Richter, in Offizialverfahren sei eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig, weil das Gericht ohnehin den Sachverhalt vollumfänglich aufklären müsse", nicht so ganz fernliegend:

    Tatsache ist, die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft vertreten, und die macht in der Regel ihren Job ordentlich - nicht zuletzt auch deshalb, weil Anklage nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung erhoben werden darf (Ausnahmen bestätigen die Regel). ;-)

    Ob dann in der Hauptverhandlung wirklich ein zweiter „Nebenstaatsanwalt" benötigt wird, um dem Recht Geltung zu verschaffen, wird man doch zumindest hinterfragen dürfen, oder?

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  6. Das darf man, unbestritten. Ein Staatsanwalt betreut viele Fälle, die Zeit pro Fall ist beschränkt.

    Als Nebenklägervertreter bin ich ausschließlich in diesem Fall für den Geschädigten tätig. Sehr oft konnte ich in meiner Eigenschaft wertvolle Anregungen für Ermittlungen geben oder nützliches Detailwissen in den Prozess einführen. Ich halte die Nebenklage daher keineswegs für ein überflüssiges Instrument.

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  7. Vielleicht kein "überflüssiges" - aber ein oft missbrauchtes.

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