Donnerstag, November 17, 2011

Das PKH-Dilemma

Bevor für eine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden kann, ist ein Prüfungsverfahren durchzuführen. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird seinerseits keine PKH bewilligt. Das kann zu einem Zielkonflikt führen.

Mandant legt mir im Rahmen eines solchen Prüfungsverfahren einen Klageentwurf vor und bittet mich hierauf fristgerecht Stellung zu nehmen. Der Mandant ist selbst in einer finanziellen Lage, die ihn berechtigen würde seinerseits für die Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe zu beantragen. In der Besprechung muss ich nun auf Folgendes hinweisen:

Entweder er erwidert selbst auf den Antrag und kommt wieder, wenn (und falls) die Klage zugestellt wurde. Dann kann ich für ihn tätig werden und PKH beantragen. Hierzu ist der Mandant weder bereit noch in der Lage.

Oder ich erwidere nicht umfangreich und substantiiert, bitte darum die Klage an mich zustellen zu lassen und beantrage im Hauptsacheverfahren PKH und meine Beiordnung. Das will der Mandant auch nicht, nachdem ich ihn auf die bescheidenen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage hingewiesen habe. In diesem Falle wären meine Kosten von der Staatskasse gedeckt und ich könnte voraussichtlich eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 VVRVG und eine Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VVRVG abrechnen.

Oder aber ich werde im PKH-Prüfungsverfahren umfangreich vortragen, mit dem Ziel einen Schwebezustand zu vermeiden - es geht um die Wirksamkeit eines Mietvertrages -  damit der Mandant möglichst schnell die Mietsache erneut vermieten kann, denn auf die Mieteinnahmen ist er dringend angewiesen. In diesem Falle entsteht nach Ziffer 3355 VVRVG eine 1,0 Gebühr aus dem Hauptsachestreitwert, die nunmehr vom Mandanten zu bezahlen ist.

Hier besteht sogar ein doppelter Konflikt. Gehen wir einmal davon aus, dass der Mandant den Rechtstreit gewonnen hätte, hätte er keine Kosten zu tragen. So muss er recht tief in die Tasche greifen, um einen Rechtstreit gar nicht erst beginnen zu lassen. Andererseits sieht sich der Rechtsanwalt dazu gezwungen, seinen Literatur-Nobelpreis(*)-würdigen Schriftsatz zu einem früheren Zeitpunkt an das Gericht zu senden und darf im Gegenzug auf nicht unerhebliche Honorareinnahmen verzichten.







(*) Ein Rechtsanwalt, der dank seiner Schriftsätze für den Friedensnobelpreis vorgeschlagen würde, hat wohl den Beruf verfehlt...

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