Dienstag, November 15, 2011

Rechtschutzversicherung -Einholung der Deckungszusage

Das OLG Karlsruhe hat sich in seiner Entscheidung vom 13.10.2011, 1 U 105/11 mit der Frage befasst, ob die Kosten der Einholung einer Deckungszusage für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall auch zu den nach § 249 BGB zu erstattenden Schadenspositionen zählt.

Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall zählen unstreitig zu den erstattungsfähigen Positionen. Doch nicht immer bezahlt die gegnerische Versicherung den von Geschädigten und dessen Anwalt geforderten Betrag und reguliert dementsprechend auch nur Kosten aus dem Regulierungsstreitwert.

Wenn nun also 5.000,00 € geltend gemacht werden, dann fallen auch Kosten aus einem Streitwert von 5.000,00 € an. Reguliert die Versicherung nur 3.000,00 €, dann übernimmt sie üblicherweise auch nur Kosten aus einem Streitwert von 3.000,00 €. Die Differenzkosten können also durchaus von der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten übernommen werden.

Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht, der sich das OLG Karlsruhe nicht so recht anschließen will, ist die Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt eine gesondert zu vergütende Tätigkeit, wobei sich die Gebühren mangels besonderer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant aus dem Gegenstandswert berechnen, der sich aus der Höhe der zu erwartenden Gebühren der Hauptsache ergibt.

Diese Kosten wollte nun ein Geschädigter ebenfalls bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen- ohne Erfolg.
Der Geschädigte unterhält die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern, das sich ergibt, wenn er in einem Rechtsstreit unbegründete Forderungen geltend macht oder sich als Beklagter erfolglos gegen vom Prozessgegner erhobene Ansprüche verteidigt. Die Absicherung gegen dieses Risiko ist jedoch von dem konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Zur Absicherung gegen die eine Partei möglicherweise trotz Obsiegens treffende sekundäre Kostenlast bedarf es der Heranziehung der Rechtsschutzversicherung wegen der jederzeit möglichen direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), bei dem ein Insolvenzrisiko faktisch nicht besteht, nicht.
Meines Erachtens geht das Gericht unzutreffenderweise davon aus, dass berechtigte Ansprüche auch tatsächlich reguliert werden.

Interessant finde ich auch die zweite Erwägung des Gerichts:

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2011, 1222) sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt. Es bedarf dann der Darlegung, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können.

Diese Rechtsauffassung widerspricht zwar den Ansprüchen der Mandantschaft an einen Dienstleistungserbringer, setzt jedoch einen wichtigen Punkt als völlig selbstverständlich voraus.

Der Mandant hat einen Vertrag mit seinem Rechtsschutzversicherer abgeschlossen. Welche Risiken zu welchem Preis und ob mit oder ohne Selbstbeteiligung darin abgedeckt wurden, war Sache zwischen Mandant und Versicherung.

Schließt der Mandant nun einen Vertrag mit einem Rechtsanwalt, sind Inhalt und Reichweite dieses Vertrages vollkommen separat von den Vereinbarungen zu betrachten, die zwischen Mandant und Rechtschutzversicherer bestehen.

Ob also nun das Rechtsanwaltsmandat versichert ist, oder nicht, darüber sollte sich ein Rechtssuchender Klarheit verschaffen, bevor er einen Anwalt beauftragt.

4 Kommentare:

  1. "Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht... ist die Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt eine gesondert zu vergütende Tätigkeit". M.E. nicht ganz:

    Es ist eher unbestritten eine solche, die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Koste ist eine andere.

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  2. Das OLG Karlsruhe hierzu:

    "Selbst wenn man annimmt, dass dem Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage über-haupt eine gesonderte Gebühr zusteht (offengelassen von BGH NJW 2011, 1222) und es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt (so aber OLG München JurBüro 1993, 163), so unterhält der Geschädigte die Rechtsschutzversicherung,..."

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  3. "Selbst wenn man annimmt" - was wohl ganz überwiegend der Fall ist, vgl. auch die Kommentarliteratur. Aber Gerichte und RVG - Welten prallen aufeinander. ;-)

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  4. Mehr zum Thema:

    http://www.schadenfixblog.de/haftpflichtversicherung-mus-ra-vergutung-fur-einholung-der-rechtsschutzdeckungszusage-bezahlen-2/

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