Dienstag, Dezember 13, 2011

Au, war da jemand böse heute

Im Familienrecht wird es nie langweilig, schon gar nicht, seit es die sog. Sonstigen Familiensachen gem. § 266 FamFG gibt.

Heute morgen war ich beim Familiengericht in einer Sache, der ein eher atypischer Sachverhalt zu Grunde liegt.

A und B sind geschiedene Eheleute und Eltern von C.

B hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht 2007 erstritten. Dennoch lebte C in den Jahren 2009 und 2010 einige Zeit bei A, wobei sich auch B in erheblichem Umfange um C kümmerte.

Bis 2011 hatte man sich nie Gedanken über Kindesunterhalt gemacht. B war eher froh von A nichts hören und sehen zu müssen und auch A war 2009/2010 zufrieden damit, dass C bei ihm lebte.

Das Kindergeld für C bezog die ganze Zeit über B.

Nun hatte A im Jahre 2011 einen runden Geburtstag. Weil C der Einladung nicht nachkam, sann A auf Rache gegen B. Als es an die Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2009 ging schien der passende Ansatz gefunden. Kinderfreibeträge in Anspruch zu nehmen und das Kindergeld zu vereinnahmen? Das geht doch nicht.

In § 64 Absatz 2 Satz 3 EStG steht ja etwas von Berechtigten, keine Einigung und Familiengericht. Also mal eben schnell den Anwalt beauftragt, der B einen Brief schickte und zur Herausgabe des vereinahmten Kindergeldes aufforderte.

Der Anspruch wurde zurückgewiesen, worauf A das Familiengericht bemühte.

Ich konnte auch bei sorgfältigster Suche keine Anspruchsgrundlage erkennen.

  • Der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes richtet sich gegen den Staat in Form der Familienkasse.
  • Beim Anspruch des Kindes auf Barunterhalt wird das staatliche Kindergeld als Rechengröße behandelt. 
Solches teilte ich B bereits bei der Vorbesprechung mit. Der Richter, der die Beteiligten bereits aus vorangegangenen Verfahren kannte, wies auch sogleich zu Beginn der Verhandlung auf die fehlende Anspruchsgrundlage hin. Lediglich um des lieben Friedens willen, machte er einen Einigungsvorschlag auf der Basis von 1/4 der Hauptforderung.

Der Kollege war gänzlich unbeeindruckt von den rechtlichen Ausführungen und forderte die Hälfte. Da wollten wir nicht mitmachen.

Das Gericht kündigte also eine Verkündung einer Entscheidung im Verlaufe des Sitzungstages an. Da wetterte A, kein Wunder wie es um das Rechtssystem bestellt sei, bei solchen Richtern. Er habe höchste Zuversicht, dass eine obergerichtliche Überprüfung dem Recht Geltung verschaffen werde.

Letzteres bezweifle ich stark, denn die Ausgangsfrage des Kleinen BGB-Scheins "WER, will WAS, von WEM"? ist unvollständig. Es fehlt das WORAUS - und das wurde auch heute nicht gefunden.

Also sehen wir mit freudiger Gelassenheit einem möglichen Beschwerdeverfahren entgegen.

B fragte noch am Telefon, "wenn es keine Anspruchsgrundlage gibt, warum macht das dann ein Anwalt?" Worauf ich nur erwidern konnte, "man könne es ja mal probieren".

Und eine Erkenntnis hat der Tag noch gebracht.

Fast-Food-Restaurants dürften zu den wenigen Lokalen gehören, in denen man sich nicht nur vor dem Essen die Hände wäscht.

1 Kommentar:

  1. § 816 Abs. 2 BGB (A genehmigt durch seine Klage die an den Nichtberechtigten erfolgte Leistung des Finanzamts).

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