Montag, Februar 20, 2012

Ich bin ja nur Familienrechtler

In einem Strafverfahren, in dem ich als Nebenklägervertreter beigeordnet war, habe ich nach § 51 RVG eine Pauschvergütung beantragt. Das Landgericht hat in seiner Stellungnahme die Voraussetzungen grundsätzlich als gegeben angesehen.

Nun erreicht mich die Stellungnahme der Bezirksrevisorin, die diese unmittelbar per Telefax an unsere Kanzlei übermittelt hat. Immerhin befürwortet auch sie einen Zuschlag auf die gesetzlichen Gebühren, wenn auch nicht in der beantragten Höhe.

Was mich jedoch verwundert ist die Tatsache, dass die Bezirksrevisorin in ihrem Anschreiben folgenden Satz aufgenommen hat:
Eine eventuelle Stellungnahme wäre spätestens bis 06. März 2012 an das Oberlandesgericht Stuttgart zu richten.
Dass eine Stellungnahme zur Vermeidung längerer Postlaufzeiten und Schonung von Geschäftsstellenressourcen direkt übermittelt wird, kenne ich aus zivilrechtlichen Verfahren auch.

Dass aber ein Beteiligter einem anderen Beteiligten unter Übergehung des Gerichts eine Frist zur Stellungnahme setzt, das war mir neu.

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