Montag, März 12, 2012

Dreistigkeit siegt - meines Erachtens zu Recht

Das OLG Dresden informiert über eine Berufungsverhandlung am 14. März 2012.


Die Klägerin ist eine GmbH, die ein von ihr geleastes Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz einem ihrer Mitarbeiter zum Gebrauch überlassen hat.
Dieser hatte das Fahrzeug verkehrsordnungswidrig geparkt, weshalb ein Hinweiszettel auf die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der zuständigen Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Beklagten am Fahrzeug angebracht worden war.

Die Klägerin behauptet, das von ihr geleaste Fahrzeug sei beim Anbringen dieses sog. „Knöllchens“ durch unsachgemäßes Anheben des Scheibenwischers durch die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes an der Motorhaube zerkratzt worden. Sie begehrt daher von der beklagten Stadt Ersatz der Reparaturkosten und weiterer sonstiger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschädigung des Fahrzeugs.

Die Beklagte, die die Schadensverursachung durch eine Mitarbeiterin ihres Ordnungsamtes bestreitet, ist zudem der Ansicht, dass die Klägerin den Schaden durch das Falschparken des Fahrers selbst herausgefordert habe. Sie sei ausschließlich auf Schadenersatzansprüche gegen den verbotswidrig parkenden Fahrer zu verweisen.

Das Landgericht Bautzen hat der Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Az: 1 U 1673/11
Quelle: Medieninformation Nr. 2/12 des Oberlandesgerichts Dresden

Würde man die Argumentation der beklagten Stadt weiterdenken, wären Falschparker schlechthin vogelfrei; es könnte sich jedermann darauf berufen, sich durch das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug gestört gefühlt zu haben und daher dieses Fahrzeug wahlweise als Boxbirne, Flipchart-Ersatz oder Turngerät angesehen zu haben. Wäre es nicht so in der Landschaft herumgestanden, wären diese negativen Schwingungen erst gar nicht entstanden. 

Das Falschparken ist meines Erachtens ein Rechtfertigungsgrund dafür, dass sich Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung am Wagen zu schaffen machen und einen Strafzettel am Scheibenwischer anbringen dürfen. Selbstredend ist bei diesem Vorgang das fremde Eigentum so schonend wie möglich zu behandeln. Hoheitliche Eingriffe in die Rechte Dritter bedürfen einer rechtlichen Grundlage und einer besonderen Rechtfertigung. Dafür, dass der Strafzettel nicht auf andere Art und Weise, als in der zum Schaden führenden Form angebracht werden konnte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Somit sind die Ordnungshüter bei der Frage des Schadenersatzes so zu behandeln, wie jeder andere Gesetzesadressat der §§ 839, 823,I BGB eben auch.

Im vorliegenden Falle haben wir auch die Besonderheit, dass nicht die geschädigte Eigentümerin oder  die GmbH, die das Fahrzeug geleast hat , den Verkehrsverstoß begangen hat, sondern ein Mitarbeiter dieser GmbH, dem der Wagen zur Nutzung überlassen worden war - übrigens ein Musterfall einer Drittschadensliquidation. Aber selbst wenn der Verkehrssünder selbst der Eigentümer des Fahrzeuges wäre, sollte nichts anderes gelten.

Ich bin jedenfalls gespannt, ob das hohe Gericht ebenfalls die Auffassung des Landgericht Bautzen teilen wird. 

P.S.: Tag 2 nach facebook - das Zittern der Maushand lässt langsam nach. Ich muss noch 12 Tage durchhalten bevor facebook mein Konto endgültig löscht.

 

9 Kommentare:

  1. Der Fall hat mit Drittschadensliquidation nichts zu tun. Der Leasingnehmer ist nach den üblichen Leasingbedingungen verpflichtet, solche Schäden auf eigene Kosten zu beheben, und hat deshalb einen ganz normalen eigenen Schaden.

    Die auf der verlinkten Seite (http://philorama.blogspot.com/2009/03/drischali.html) zu lesende Aussage, bei der Drittschadensliquidation werde "der Anspruch zum Schaden gezogen", hätte Ihnen Ihre Examensklausur im Übrigen fast schon ruiniert (es ist natürlich genau umgekehrt).

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    1. Sie unterstellen, dass jedem Schaden auch ein Anspruch gegen den Schädiger innewohnt. Dem ist nicht so, erst durch die Abtretung bzw. Ermächtigung zur Geltendmachung in den AGB, kann der Leasingnehmer hier die Ansprüche stellen. Der Anspruch wird somit zum Schaden gezogen (an den Geschädigten abgetreten).

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    2. Ich empfehle die Lektüre eines Anfänger-Lehrbuchs. Bei der Drittschadens(!)liquidation liquidiert der Anspruchsinhaber ausnahmsweise den Schaden eines Dritten, daher der Name. Und erst hierdurch entsteht überhaupt ein abtretungsfähiger Anspruch.

      Die Abtretung in den üblichen Leasing-AGB bezieht sich auf die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer/Hersteller, nicht auf Ansprüche gegen dritte Schädiger (solche Ansprüche lässt sich i.d.R. gerade umgekehrt der Leasinggeber abtreten!)

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    3. "Mit Hilfe des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation kann der Ersatzberechtigte den bei dem Dritten eingetretenen Schaden gegenüber dem Ersatzverpflichteten geltend machen. Der Dritte kann im Rahmen der zwischen ihm und dem Ersatzberechtigten bestehenden Rechtsbeziehung gemäß § 285 BGB die Abtretung dieses Ersatzanspruches an sich verlangen."
      http://de.wikipedia.org/wiki/Drittschadensliquidation

      Durch die Abtretung wird der Anspruch zum Schaden gezogen, oder nicht?

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  2. Ich frage mich ja als erstes, ob der vorgeblich durch die Politesse verursachte Schaden _nachweisbar_ von ihr stammt oder sie die Beschädigung zugegeben hat. Die Frage hat das Gericht vielleicht noch gar nicht behandelt, wenn es bis jetzt eine Haftung der Stadt/Politesse grundsätzlich abgelehnt hat.

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  3. Rein als Laie:
    Sofern die Politesse die notwendige Sorgfalt walten läßt, würde ich mich der Meinung des LG anschliessen und der Kratzer ist als Folge des Knöllchens in Kauf zu nehmen.
    Alle andere Vergleiche hinken dann doch, da sie vorsätzlich die Sachbeschädigung beinhalten und nicht die Durchführung einer zu erwartenden hoheitlichen Massnahme beinhalten.

    Wie schaut es denn mit Beschädigungen beim Abschleppen aus ? Müssen diese sämtlich vom Abschleppunternehmen getragen werden auch bei leichter Fahrlässigkeit ?

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  4. Mit Dreistigkeit hat das aber nichts zu tun.

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  5. Denkt doch mal logisch: Das Urteil kann keinen Bestand haben, sonst wären ja die Staatsfinanzen in Gefahr, falls sich so etwas rumspricht

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  6. Dreist ist allemal die Beklagte, wenn sie den PKW des Klägers alleine aufgrund des verbotswidrigen Parkens schon als vogelfrei ansieht, den ihre Mitarbeiterin nach Belieben schädigen kann.

    Zumal das Anbringen des Hinweiszettels durchaus so vorsichtig geschehen kann, daß der PKW nicht beschädigt wird. Wenn die Mitarbeiterin der Beklagten nunmal so grobmotorisch veranlagt ist, könnte es im Zweifelsfal auch schlicht unterbleiben.

    Oder man könnte eine geeignete Alternative verwenden.

    Daß die Beklagte übrigens dem Fahrer erklärt, er habe den Schaden durch sein falsches Parken geradezu herausgefordert, spricht für sich.

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