Donnerstag, März 08, 2012

Zweckverfehlte Modernisierung der Gesetzgebung

Zugegeben, ich bin durch einen eigenen Fehler aufmerksam geworden.

Nach §§ 17,12 ZPO hat eine GmbH dort ihren allgemeinen Gerichststand, wo sie ihren Sitz hat. Nun habe ich eine GmbH verklagt, die laut Briefpapier ihren Gerichtsstand in Schleswig hat. Allerdings nicht vor dem Amtsgericht Schleswig, sondern vor dem Amtsgericht Rendsburg.

Der zuständige Richter weist hierauf gem. § 139 ZPO hin. Der Fehler ist lästig, aber im Ende bedeutungslos.

Nun habe ich mir die einschlägigen Vorschriften mal wieder angesehen.
Sowohl § 4a GmbHG als auch § 5 AktG wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) 23.10.2008 zum 01.11.2008 geändert, indem jeweils der 2. Absatz gestrichen wurde.

§ 4a II GmbHG lautete:


(2) Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.


§ 5 II AktG lautete:
(2) Die Satzung hat als Sitz in der Regel den Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
Somit können seit dem 01.11.2008 Geschäftssitz als Sitz der Verwaltung und Sitz im gesellschaftsrechtlichen Sinne auseinanderfallen. Der Gesetzgeber in seiner Weisheit bezweckte damit eine Erleichterung der Unternehmensmobilität innerhalb Europas. Wer möchte, der kann heute in München eine GmbH mit Sitz in München beim zuständigen Registergericht in München eintragen lassen und nach der Eintragung günstige Geschäftsräume in beispielsweise Rijeka, Kroatien anmieten und von dort aus die Geschäfte betreiben, daran ändert auch § 13d HGB nichts.


Nach § 35a GmbHG ist nur der Sitz der GmbH auf Geschäftsbriefen anzugeben, nicht jedoch eine ladungsfähige Anschrift.

Nun erlaube (nicht nur) ich mir die Frage, ob man die unternehmerische Flexibilität nicht auch anders hätte erreichen können, als durch Aufgabe des Erfordernisses einer Beziehung des satzungsmäßigen Sitzes zum geographischen Sitz der Verwaltung einer Kapitalgesellschaft.

Wie meine Recherchen zu der beklagten GmbH ergeben haben, hat diese zwar einen Sitz im Sinne von § 4a GmbHG in Schleswig, unterhält dort allerdings keinerlei Räumlichkeiten mehr, sondern beschäftigt mehr als 500 Menschen in einem Ort, der zum Sprengel des AG Rendsburg gehört.

In meinem Falle habe ich große Zuversicht, dass ein Gerichtsstand nach § 39 ZPO begründet werden kann.

Der Gesetzgeber streicht bei zwei Paragraphen einen Absatz, um die darin enthaltenen, einleuchtenden Regeln in mehreren wortreichen Bestimmungen in einem ganz anderen Gesetz zu kompensieren.

Sorry, auch wenn einem Rechtsanwalt bei der Arbeit mit den Gesetzen kein Kummer fremd sein sollte, verstehen muss man das nicht, was an dieser Neuregelung modern sein soll.

2 Kommentare:

  1. Für die in einem anderen EU-Staat gegründeten Gesellschaften mit deutschem Verwaltungssitz galt das kraft EuGH-Rechtsprechung vorher schon. Der Gesetzgeber hat hier nur eine als unsachgemäß empfundene Inländerdiskriminierung abgeschafft.

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  2. Rendsburg und Schleswig liegen ja nicht so ganz weit auseinander - als informierter Kunde würde mich ein Firmensitz in Greifswald mit HR-Eintrag in Konstanz aber schon wundern. Als Geschäftspartner mit mehr als einer handvoll Euro Umsatz würde mich das sogar zu einer konkreten Frage veranlassen. Dass das aber überhaupt möglich ist, war mir bisher nicht klar :-)

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