Sonntag, April 15, 2012

Gedanken zu § 839 BGB

Verletzt ein Beamter seine Dienstpflichten und kommt dadurch jemand zu Schaden, haftet gemäß § 839 BGB i.V. Art 34 GG nicht der Beamte, sondern der Staat bzw. die Körperschaft in deren Dienst er steht.

Das Positive an dieser Regelung ist, dass der Geschädigte mit dem Staat einen solventen Schuldner erhält, also nicht das Risiko tragen muss, zwar Recht zu bekommen, aber seine Ansprüche nicht realisieren zu können.

Auf der anderen Seite hat dieses Konstrukt auch seine Nachteile.

Selbst wenn die Forderung unter 5.000 € liegen sollte, ist nicht das Amtsgericht zuständig, sondern das Landgericht. Dort herrscht Anwaltszwang, so dass zunächst die Kosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten aufgebracht werden müssen.

Da der Anspruch gegen den Dienstherrn des Beamten zu richten ist und nicht gegen diesen persönlich, steht der schädigende Beamte formal als Beweismittel "Zeuge" zur Verfügung, während der Geschädigte sein Grundrecht auf rechtliches Gehör nur in Form der Parteivernehmung im Rechtstreit wahren kann.

Aus den vorstehenden Gründen erachte ich die rechtliche Ausgestaltung eines Staatshaftungsanspruchs eher kritisch.




3 Kommentare:

  1. Wieso macht das einen Unterschied?

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  2. @Anonym

    Die Parteivernehmung ist nur subsidiär zulässig. Insbesondere muss der Gegner zustimmen vgl. § 447 ZPO. Alternativ kann sie zwar auch angeordnet werden, § 448 ZPO, das ist aber immer noch schlechter, als ein Zeuge, den ich relativ unproblematisch beantragen kann.

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  3. Das Argument liegt neben der Sache. Sie müssen die Voraussetzungen des Anspruch aus § 839 BGB beweisen (und nicht: der Schädiger das Gegenteil). Soweit Sie dafür die Aussage des Geschädigten brauchen, ist und bleibt dieser Partei, ob der Beamte nun Zeuge ist oder nicht.

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