Mittwoch, Juni 06, 2012

In Kindschaftssachen gilt das Beschleunigungsgebot

Nach § 155 FamFG sind Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

In einer Umgangssache, die ich im April eingereicht habe, hatte ich Ende Mai 2012 telefonisch das Aktenzeichen erfragt. Bis heute ist mir keine verfahrensfördende Maßnahme des Gerichts bekannt. Hier gab es zwar schon zahlreiche Verfahren und ich hätte auch keine große Lust, diese erneut anzupacken, aber "Lust" sollte doch keine Rolle spielen, insbesondere vor dem Hintergrund der Artikel 3 und 103 GG.

In einem 1666er-Verfahren, welches ich am 30.05.2012 bei einem anderen Familiengericht eingereicht habe, liegt mir hingegen heute bereits eine richterliche Verfügung vor.

So unterschiedlich werden von unseren Gerichten die Verfahrensvorschriften ausgelegt, bzw. gehandhabt.

1 Kommentar:

  1. Sei zufrieden, mein Umgangsverfahren läuft nun schon fast drei Jahre beim Amtsgericht Landshut, ohne das ich meine Kinder bisher je zu Gesicht bekommen habe.

    Zusätzlich wurden nun schon drei Richter in dem verfahren von dem OLG München wegen wesentlicher Verfahrensfehler als Befangen erklärt. Nun werde ich es wohl im vierten Jahr mit einem neuen Richter versuchen müssen.

    Es ist nichtmehr nachvollziehbar was da an unseren Gerichten passiert. Außer Aussitzen scheinen die nichts weiter zu kennen.

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