Donnerstag, Oktober 25, 2012

Was zu einem Mandat gehört - wie weit geht der Service?

Als Rechtsanwalt ist man Dienstleister und die wenigsten Dienstleister können es sich leisten, für jeden Handschlag die Halt aufzuhalten und wirklich jede Leistung abzurechnen.

In den meisten Mandatsverhältnissen wird keine Honorarvereinbarung oder eine Stundensatzabrede getroffen, dann rechnet der Anwalt nach dem RVG ab. Hier wird die anwaltliche Tätigkeit pauschaliert abgerechnet, wobei es dem Anwalt in Grenzen durchaus möglich ist, die Höhe der einzelnen Gebühren dem Aufwand nach oben oder auch nach unten anzupassen.

Nun gibt es viele Mandanten, die sich glücklich schätzen, dass sich jemand professionell um "ihre" Sache kümmert. Gerne kommt dann die Bemerkung "darum kümmert sich mein Anwalt". Ist der Anwalt damit beauftragt, gibt es kein Problem. Schwierigkeiten ergeben sich allerdings in Fällen, in denen auch von einer vollkommen neuen Mandatierung ausgegangen werden könnte, die also vom Grundsatz her gesondert zu vergüten wären.

Der häufigste Fall ist die Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung. Mittlerweile dürfte es als geklärt gelten, dass die Einholung der Deckungszusage und die Abrechnung gegenüber der Rechtschutzversicherung eine gesonderte, kostenpflichtige Tätigkeit darstellt. In den meisten Kanzleien wird es allerdings als Serviceleistung für den Mandanten gehandhabt, solange sich die Korrespondenz mit der Versicherung auf ein Schreiben beschränkt. Was aber, wenn die Versicherung sich quer stellt, die Deckungszusage verweigert oder eigenmächtige Kürzungen vornimmt? Auftraggeber ist der Mandant und Zahlungspflichtiger ist auch der Mandant.

Im Verkehrsrecht kommt es nicht selten vor, dass ein Mandant auf dem Weg zur Arbeit oder während einer dienstlichen Fahrt bei einem Unfall verletzt wird. Der Anwalt wird damit beauftragt den Personen- und Sachschaden bei der gegnerischen Versicherung zu regulieren.

Die Einsichtnahme in die polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungsakten ist von der Beauftragung her gedeckt, weil sie zur zweckmäßien Mandatsbearbeitung zählt und wertvolle Hinweise für die künftige Rechtswahrnehmung erbringt.

Nun melden sich nacheinander der Arbeitgeber, die Krankenversicherung und die Berufsgenossenschaft, die durch den Unfall Aufwendungen hatten und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen durch  Forderungsübergang Inhaber von Ansprüchen gegen den Schädiger geworden sind, die ursprünglich dem Mandanten zugestanden hatten, also Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Rehabilitation. Der Mandant muss diesen Subjekten die ihm möglichen Auskünfte zur Durchsetzung der Ersatzansprüche erteilen. Gerne wird auch hier an den bereits tätigen Anwalt verwiesen.

Mal genügt ein kurzes Telefonat, manchmal muss ein Fragebogen ausgefüllt werden oder es wird um Übersendung eines Aktenauszuges gebeten. Streng genommen hat gar keine dieser Tätigkeiten etwas mit dem ursprünglichen Auftrag zu tun. Besonders deutlich wird dies, wenn der selbe Anwalt nun auch durch den Arbeitgeber mit der Geltendmachung der Lohnfortzahlungsansprüche beauftragt wird. Es ist ein neuer Auftrag, nämlich die Erteilung von Auskünften. Es geht nicht mehr um die Durchsetzung eigener Ansprüche des Mandanten, sondern um die Erfüllung einer dem Mandanten obliegenden Verpflichtung. Ohne eine Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht darf der Anwalt ohnehin gar keine Auskünfte gegenüber Dritten erteilen.

Auch im Familienrecht sind Sachverhalte häufig, in denen der Mandant gerne an seinen Anwalt verweist. So etwa bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Wovon lebt der Mandant, bis das Geld tatsächlich vom Unterhaltsschuldner fließt? Sehr oft von staatlichen Sozialleistungen. Auch hier sieht das Gesetz einen Forderungsübergang vor. Statt nur für den Mandanten tätig zu werden, sieht sich der Anwalt nun in der Situation dem Jobcenter, der Arbeitsagentur, dem Sozialamt oder dem Jugendamt gegenüber Rechenschaft zu erteilen. Welche Beträge werden geltend gemacht, was hat der Schuldner bezahlt, wer hat was zu bekommen?

Ganz klar, mit dem einfachen Mandat zwischen Anwalt und Mandanten hat das nichts mehr zu tun.
Doch wer kommt für die Mehr-Kosten auf? Wie beziffern diese sich und überhaupt, wenn ich das gewusst hätte, wäre ich nicht zu Ihnen gekommen.

Warum schreibt der Munzinger das? Ich möchte nur ein wenig Sensibilität erwecken. Wir Anwälte sind Dienstleister, müssen aber auch die Einnahmen generieren, die erforderlich sind, um die laufenden Kosten zu decken und ein unserer Ausbildung würdiges Einkommen zu erzielen. Wer unsere Leistungen in Anspruch nimmt, muss auch bereit sein, diese zu bezahlen. Und nicht immer gibt es eine hundertprozentige Erstattung von der Gegenseite.

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