Mittwoch, Juni 25, 2014

Automatisierung der Verwaltung -Steuererklärung per software

Ich habe mir einige Gedanken gemacht, was es bedeutet, wenn künftig Steuererklärungen ausschließlich per Software eingereicht werden müssen, und ich bin zu dem Schluss gekommen, dass hier ein erhebliches Risikopotential für den Steuerbürger besteht.

Das Recht des Staates Steuern erheben zu dürfen, ja zu müssen, soll gar nicht in Abrede gestellt werden. Es geht hier eher um das noch zulässige Maß und das System der Veranlagung.

Wenn ein Steuerpflichtiger Einnahmen von 100.000,- deklariert und davon 25.000,- als relevante Ausgaben absetzen will, das Finanzamt aber nur 20.000,- als Ausgaben anerkennt, dann ist der Steuerpflichtige zunächst mit 5.000,- beschwert. Er kann Einspruch einlegen.

Nun ist die öffentliche Hand, die ihre Finger so gerne in unsere Taschen steckt, ja stets von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns überzeugt, muss sich aber hin und wieder immer öfter von den Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht sagen lassen, dass es so nicht geht. Daher wird die Liste der Punkte, in denen die Einkommensteuerbescheide nur vorläufig ergehen, immer länger und umfangreicher.

Bei einer Erklärung, die ich selbst abgebe, liegt es einzig an mir alleine, wie ich das leere Papier fülle, welche Positionen ich dabei angebe und welche Beträge ich dabei einsetze.

Das ist für die Verwaltung mühsam, daher hat der Gesetzgeber in seiner Weisheit das Formular erfunden, welches alles enthalten soll, was nach Meinung des Gesetzgebers notwendig aber auch ausreichend ist, um eine gültige Steuererklärung abzugeben.

Bereits durch die Gestaltung des Formulars hat es die Verwaltung in der Hand, welche Positionen überhaupt angesetzt werden können. Der Steuerpflichtige hingegen kann durch kreatives Subsumieren immer noch Ausgaben geltend machen, etwa Steuerberaterkosten als Sonderausgaben, obwohl diese bei Privatleuten gar nicht mehr abziehbar sein sollen, trotz der immer komplizierter werdenden Steuergesetzgebung.

Ein Formular, welches von Hand auszufüllen ist, kann sich nicht wehren. Mag der Gesetzgeber manche Beträge vorgeben oder nach oben deckeln, wie etwa 30 C€nt pro Kilometer bei der Pendlerpauschale oder nur 2/3 der Kinderbetreuungskosten bis zum Höchstbetrag von 4.000,- € pro Kind und Jahr, so kann der Steuerpflichtige durchaus auch 40 C€nt pro Kilometer eintragen oder 6.500,- € an Kinderbetreuungskosten deklarieren. Die Finanzverwaltung wird ihrerseits die Beträge auf das vermeintlich zulässige Maß kürzen.

Aber! der Steuerpflichtige hatte zumindest die Möglichkeit, die Beträge in Ansatz zu bringen und ist in Höhe der Nichtberücksichtigung beschwert, womit ihm der Rechtsweg eröffnet wird.

Nun sitzt der Steuerpflichtige nicht mehr vor einem Wust an unlesbaren Formularen mit schier unverständlichen Ausdrücken und nicht nachvollziehbaren Ausfüllanleitungen, sondern ganz modern vor seinem tablet und kämpft mit der "tax-App Aladin 2014".

Diese App ist von vorneherein so gestaltet, dass Schlüsselbegriffe exakt eingegeben werden müssen.
Etwa "außergewöhnliche Belastungen" können nicht mehr geltend gemacht werden, diese sind vielmehr in bestimmte Bereiche, die der Gesetzgeber vorgegeben hat zu unterteilen.

  • Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten ist Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten
  • Krankheitsbedingte Aufwendungen sind krankheitsbedingte Aufwendungen

Unterhalt für den im Heim lebenden Elternteil kann ebensowenig deklariert werden wie Nachhilfeunterricht für ein lernbehindertes Kind, denn das sieht der Algorithmus der zu verwendenden software gar nicht vor.

Und wehe, der Steuerbürger versucht nun gar einen Betrag einzugeben, der in dieser Höhe gar nicht vorgesehen ist, etwa 5.500,- € für Kinderbetreuung. Das kennt die software nicht und spuckt Fehlermeldungen aus.

Die Folge ist, dass Positionen oder Beträge, die nach dem Rechtsverständnis des Steuerpflichtigen eigentlich zu berücksichtigen wären, von der unbestechlichen software schon gar nicht entgegen genommen werden. Ein Beiblatt zur Erläuterung ist ebenfalls nicht vorgesehen, also unterbleibt bereits bei der Steuererklärung ein Großteil des Ansatzes strittiger Positionen.

Was nicht erklärt wird, kann auch nicht beschieden werden. Die Finanzverwaltung freut's, der Steuerpflichtige kapituliert entweder oder erreicht mühsam und Jahre später eine Grundsatzentscheidung beim Verfassungsgericht, die dem Gesetzgeber die Leviten liest und ihm verdeutlicht, dass weder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch das Grundrecht auf Eigentum durch die kreative Gestaltung von Formularen und software ausgehebelt werden dürfen.

Sei's drum, sagt der Gesetzgeber, dann wandeln wir eben unsere Formulare leicht ab und geben der software etwas mehr individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, den überwiegenden Teil der Steuerzahler haben wir ja bereits übertölpeln können und wann das Bundesverfassungsgericht das nächste Mal entscheiden wird, interessiert uns nicht - Hauptsache wir haben die Finanzplanung für die nächsten drei Jahre unter dach und Fach!


2 Kommentare:

  1. Meine bisherigen Begegnungen mit den e-Formularen sahen so aus, dass ich dort exakt den gleichen Spielraum hatte, wie zuvor auf den grauen Papierblättern: Es gibt die gleichen Felder, man kann auch genauso "kreativ" sein. Gut, man kann nicht den Rand beschriften (im Stil "ich habe unglaublich viele Mehrbelastungen, alleine der Platz hier reicht für den Nachweis nicht aus" :-) - aber die Formulare sind sehr geduldig, fast wie das echte Papier.

    Wenn der Steuerzahler aber bei Herrn Albrecht die neueste und billigste Steuer-Spar-Software erwirbt und sich auf diese verlässt, ist das doch vorrangig sein Problem. Das Finanzamt (zumindest meins) ermöglicht online die Benutzung der amtlichen Formulare, womit m.E. der Nutzer nicht (wesentlich) schlechter gestellt ist als mit Papierformularen.

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  2. Es gibt online ausfüllbare Steuerformulare.
    Bei Elster aber können sie auch keine Werte eintragen, die in den Software-Algorithmen nicht vorgesehen sind, das Programm weigert sich schlicht, die Erklärung entgegen zu nehmen.

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