Dienstag, Juni 17, 2014

Glück gehabt. Frist verbeult, dann Wiedereinsetzung trotz BGH. Und Kolleginnen, die diesen Namen verdienen!

Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) sind glücklicherweise recht selten.
Obwohl ich seit 2007 den Titel Fachanwalt für Familienrecht führen darf, hatte ich 2014 meinen allerersten Fall. Ich durfte Mandantschaft aus einem Nachbarland vertreten.

Leider wurde der Antrag auf Kindesrückführung vom Amtsgericht abgelehnt. Im Beschluss fand sich eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Beschwerde statthaft sei und binnen einer Frist von 2 Monaten eingelegt werden müsse. Ein (zu) kurzer Blick ins Gesetz , § 24 Abs. 3 Nr.2 IntFamRVerfG - passt!

Hierauf vertrauend habe ich die Frist bis zum letzten Tage ausgeschöpft, zumal sich hinter den Kulissen einiges ereignete, da die Eltern parallel zum hiesigen HKÜ-Verfahren vor dem Heimatgericht über die elterliche Sorge stritten, mit wechselnden Erfolgen. Bei dieser bequemen Frist wollte ich abwarten, ob die Sache nicht zu Gunsten meiner Mandantschaft ausgehen würde. Zudem war über die Distanz eine Kommunikation nicht reibungslos möglich.
Endlich am Tage des "vermeintlichen" Fristabblaufs habe ich die begründete Beschwerdeschrift per Telefax eingereicht.

Tatsächlich beträgt in HKÜ-Verfahren die Beschwerdefrist 2 WOCHEN, § 40 Abs. 2 S.2 IntFamRVerfG.
Hierauf wies das OLG auch zutreffend hin und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde die Beschwerde vorläufig als unzulässig gewertet und auf die Entscheidung des BGH vom 13.06.2012, XII ZB 592/11 (FamRZ 2012,1287) hingewiesen:


RN 9
Auch ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. September 1993 - LwZR 10/92 - NJW 1993, 3206, vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03 - NJW-RR 2004, 408 und vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 - MDR 2012, 362 Rn. 10). Gleichwohl muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1985 - IVb ZB 40/85 - VersR 1985, 1183, 1184; BGH Beschluss vom 11. Juni 1996 - VI ZB 10/96 - VersR 1996, 1522). Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat (BGH Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 - MDR 2012, 362 Rn. 10; OLG Rostock FamRZ 2011, 986; OLG Hamm FamRZ 2011, 233; vgl. auch BR-Drucks. 308/12, S. 21). 

Die Rechtslage schien eindeutig. Doch eine alte Binsenweisheit lautet:
Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft, hat schon verloren
Es musste ein Grund gefunden werden, wonach der  Rechtsirrtum als kausal auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zurückgeführt werden konnte und diesen zudem als nachvollziehbar und verständlich erscheinen lies.  Also habe ich flugs Wiedereinsetzung beantragt und folgendes an das OLG geschrieben:


Nach Rechtsauffassung des Unterzeichners liegt hier ein derartiger Fall vor.
 Denn Verfahren nach dem Haager Kinderentführungsabkommen zählen weder für Gerichte noch für die Anwaltschaft zu Routinefällen, sondern stellen gemessen am Gesamtaufkommen der Fälle eine deutliche Ausnahme dar.
 Der Gesetzgeber hat dieser Tatsache Rechnung getragen, indem er für Fälle nach dem HKÜ eine Zuständigkeitskonzentration am Sitz des Amtsgerichts am Sitze des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk sich das Kind aufhält, begründet hat und so durch Zuweisung einer Spezialmaterie des Internationalen Kindschaftsrechts an ein Gericht dafür Sorge getragen hat, dass sich nur wenige Familienrichter in diese Spezialmaterie einarbeiten müssen.
Gleichzeitig sollte gewährleistet werden, dass sich durch eine Vielzahl zu bearbeitender Fälle auch eine gewisse Routine und Sicherheit im Umgang mit diesen Normen bei den zur Entscheidung berufenen Richtern und den Geschäftsstellenmitarbeitern einstellt.
Wenn aber schon der Gesetzgeber für seine Gerichte von einer besonderen Spezialmaterie ausgeht, dann kann von einem Rechtsanwalt, selbst wenn er den Titel des Fachanwalts für Familienrecht zu führen berechtigt ist, nicht ohne weiteres erwartet werden, dass er mit den Besonderheiten dieser Spezialmaterie vollumfassend vertraut ist. Nach Auffassung des Unterzeichners, darf vor allem dann auch auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung vertraut werden, wenn diese von einem Gericht stammt, welches aufgrund der gesetzlichen Spezialzuständigkeit in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle tätig ist. 
Und das Kämpfen hat sich gelohnt. Mit Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.06.2014, 2 UF 118/14 wurde Wiedereinsetzung gewährt. Das OLG schrieb:


Der anwaltlich vertretene (Elternteil) konnte hier auf die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, weil die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat (vgl. BGH, FamRZ 1287 Rn. 9).

Doch damit nicht genug der Freude. Sowohl die Verfahrensbevollmächtigte der Gegenseite als auch die anwaltliche Verfahrensbeiständin des Kindes haben in ihren jeweiligen Stellungnahmen auf den Wiedereinsetzungsantrag darauf verzichtet, dessen Zurückweisung zu beantragen, sondern die Entscheidung hierüber in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gelegt. Das nenne ich kollegial und daher möchte ich mich an dieser Stelle auch sehr herzlich für diese Kollegialität bedanken.

2 Kommentare:

  1. Waren sich die Kolleginnen denn bewusst, dass sie hier evtl. gegen ihre eigenen Mandantschaften agierten?

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  2. Waren sich die Kolleginnen denn bewusst, dass sie hier evtl. gegen die eigenen Mandantschaften agierten?

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