Dienstag, Dezember 02, 2014

Die Weihnachtsgeschichte aus familienrechtlicher Sicht

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Die Weihnachtsgeschichte wie sie bei Lukas 2, 1-20 und Matthäus 1, 18-25 und 2, 1-23 erzählt wird, ist nicht nur für Theologen interessant, sondern auch für andere Fachrichtungen. Für Astronomen und Physiker dürfte der Stern von Bethlehem sicher spannende Fragen aufwerfen.

Auch familienrechtlich birgt die Weihnachtsgeschichte durchaus interessante Ansätze. Die familienrechtlichen Bezüge der Weihnachtsgeschichte lassen sich im Groben durch die Schlagworte Abstammung, Unterhalt und Sorgerecht umschreiben. Fragen des Jugendhilferechts wollen wir heute ausklammern.

Die Abstammung Jesus wird sowohl bei Lukas, als auch bei Matthäus in jeweils ausführlichen Stammbäumen wiedergegeben, die sich zwar deutlich unterscheiden, denen aber gemeinsam ist, dass Josef als Jesus Vater angegeben wird und die durch eine lange Ahnenreihe von Isaak zu Abraham und schließlich bei Adam landen. Bei Lukas heißt es, „so zog auch Josef von der Stadt Nazareth nach Bethlehem, denn er war aus dem Haus und Geschlecht Davids. Er wollte sich eintragen lassen, mit Maria, seiner Verlobten, die ein Kind erwartete.“ Hieraus könnte geschlossen werden, Josef wäre auch der leibliche Vater Jesu.

Im Matthäus-Evangelium liest sich das hingegen eindeutig. Dort steht, „Jakob war der Vater von Josef, dem Mann Marias; von ihr wurde Jesus geboren, der der Christus genannt wird“. Matthäus bemüht sich aber zugleich klarzustellen, „mit der Geburt Jesu Christi war es so: Maria, seine Mutter, war mit Josef verlobt; noch bevor sie zusammen gekommen waren, zeigte sich, dass sie ein Kind erwartete – durch das Wirken des Heiligen Geistes.“ Hiernach ergibt sich nach heutiger Rechtslage die Mutterschaft Marias nach § 1591 BGB „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“.

Die Vaterschaft hingegen, im rechtlichen Sinne, ist in § 1592 BGB geregelt; „Vater eines Kindes ist der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist“. Daneben kann die Elternschaft auch durch Adoption erlangt werden; hierzu finden wir in der Bibel allerdings keine Angaben.

Ob Josef die Vaterschaft für Jesus anerkannt hat, ist der Bibel auch nicht in letzter Klarheit zu entnehmen. In Matthäus 1-25 heißt es über Josef „und er gab ihm den Namen Jesus.“ Die Namensgebung eines Kindes erfolgt kraft der elterlichen Sorge. Hieraus ließe sich durchaus eine konkludente, d.h. durch schlüssiges Verhalten, erfolgte Vaterschaftsanerkennung ableiten.

Doch weiter hinten bei Matthäus lesen wir bei der Flucht nach Ägypten und bei der Rückkehr aus Ägypten jeweils, dass Josef im Traum ein Engel des Herrn erschien und ihm befahl „steh auf, nimm das Kind und seine Mutter“. Eine deutlicher zum Ausdruck kommende Distanzierung der Vaterschaft ist kaum denkbar.

Allerdings ist hier zu beachten, dass es sich jeweils um einen göttlichen Befehl handelt, der im Innenverhältnis zwischen dem Vater im Himmel und dem Scheinvater Josef ausgesprochen wird. Letztlich kann nach der Bibel nicht geklärt werden, wie Josef die rechtliche Vaterschaft für Jesus erlangt hat. In Matthäus 13, 55 wird Jesus jedenfalls ausdrücklich von fremden Personen als Sohn des Josefs bezeichnet.

Auch unterhaltsrechtlich ist die Familie der Weihnachtsgeschichte eine Bilderbuch Patch-Work-Familie. Soziologisch ist darunter nichts anderes als die altmodische Stieffamilie zu verstehen, also ein Familienverbund, in dem die zusammenlebenden, nicht notwendigerweise miteinander verheirateten Erwachsenen Kinder aus anderen Beziehungen in ihren Haushalt aufgenommen haben. Während unser Sozialgesetzgeber die Frage der biologischen Abstammung durch den Begriff einer Bedarfsgemeinschaft geschickt umgeht, knüpft unser BGB die Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern an die Verwandtschaft, weshalb auch die Abstammung zunächst zu klären war.

Von Maria ist in der Bibel kein Beruf überliefert, in Matthäus 13, 55, 56 ist aber zu lesen, dass Jesus noch Brüder und Schwestern hatte und Josef wird darin als Zimmermann beschrieben. Ob der berufliche Erfolg des Josefs mehr als Ich-AG oder als florierendes mittelständisches Unternehmen bezeichnet werden kann, lässt sich der Bibel nicht entnehmen.

Ein minderjähriges, unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern die Gewährung von Unterhalt verlangen und zwar auch, wenn es Vermögen hat, § 1602 BGB.

Die Unterhaltspflicht hingegen setzt neben der Verwandtschaft auch die Leistungsfähigkeit des Verpflichtenden voraus, denn unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist diesen ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu leisten. In § 1603 Abs. 2 BGB ist sogar noch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit verankert, danach sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern dazu verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.

Doch hier wird uns durch göttliche Vorsehung eine weitere Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen erspart und wir können die Praktiker-Lösung heranziehen: Denn nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB besteht dann keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Eltern gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann. Hier treten die Heiligen 3 Könige auf den Plan, die nach langer Reise dem Stern von Bethlehem folgend endlich das Kind und Maria sahen und vor ihm nieder fielen und ihm huldigten. Dann holten sie ihre Schätze hervor und brachten ihm Gold, Weihrauch und Myrrhe als Gaben.

Jesus wurde also kurz nach seiner Geburt mit eigenen Mitteln ausgestattet, die die Inanspruchnahme Dritter auf Unterhalt gegenstandslos machten. Und dass Jesus nicht verhungert ist, sondern in seiner Kindheit mit dem Nötigsten versorgt wurde, belegt die Tatsache, dass er nicht als Kind verhungert ist, sondern als Mann am Kreuz für uns gestorben ist.

Somit wären wir schon beim letzten Aspekt des Familienrechts angelangt, der elterlichen Sorge. Das Recht trennt zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge. Hinsichtlich der Gaben der Heiligen 3 Könige sagt uns § 1642 BGB, dass die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen haben, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.

Insgesamt haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Acht Tage nach der Geburt wird Jesus beschnitten. Diesem Eingriff dürfen die Sorgeberechtigten nach heutiger Rechtslage dann zustimmen, wenn ihn ein Arzt oder ein ausgebildeter Vertreter einer Religionsgemeinschaft durchführt. Auch dazu enthält die Bibel keine juristisch verwertbaren Angaben. **)

Bei Lukas heißt es aber „sie brachten das Kind nach Jerusalem hinauf, um es dem Herrn zu weihen, gemäß dem Gesetz des Herrn, in dem es heißt: Jede männliche Erstgeburt soll des Herrn geweiht sein.“

Hieraus schließt der Verfasser, dass sich Maria und Josef in jeder Hinsicht vorbildlich an die geltenden Gesetze gehalten haben. Denn beginnt nicht die Weihnachtsgeschichte mit den Worten: „In jenen Tagen erließ Kaiser Augustus den Befehl, alle Bewohner des Reiches in Steuerlisten einzutragen.“ So zog auch Josef von der Stadt Nazareth im Galiläa hinauf nach Judäa in die Stadt Davids, die Bethlehem heißt.“

Somit ist bewiesen, dass Maria und Josef nicht nur gottesfürchtige Menschen waren, sondern auch peinlich darauf bedacht waren, die weltlichen Gesetze zu befolgen.

*) Als Vortrag am 27.11.2014 gehalten vor jungen Eltern der Seelsorgeeinheit Heidelberg-Nord, sog. Elternkreis der Gemeinden St. Vitus und St. Raphael 
**) geklaut von Agnes Wendelmuth

2 Kommentare:

  1. Laut Mt 1,24 ist Josef der unumstrittene Vater Jesu. Dort heißt es: "Als nun Joseph vom Schlaf erwachte, tat er, wie ihm des Herrn Engel befohlen hatte, und nahm seine Frau zu sich.". Da er davor schon mit ihr verlobt war, hat er sie wahrscheinlich geheiratet. Damit ist die Vaterschaft unumstritten.

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