Mittwoch, Februar 11, 2015

Ein Beschluss, der als Werbung für unabhängige juristische Beratung verstanden werden kann

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 31.10.2014, 20 UF 7/14 in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren deutliche Worte gefunden, die die beratend tätige Anwaltschaft gerne hören und zur Eigenwerbung nutzen wird.

In der Sache hatte eine ehevertraglich zu kurz gekommene Ehefrau die Sittenwidrigkeit des von ihr abgeschlossenen, notariell beurkundeten Ehevertrages eingewandt.

Folgende Passagen sind im oben genannten Sinne über den entschiedenen Einzelfall hinaus gut formulierte Werbeaussagen:

RN55 
Dies konnte die Ehefrau erkennen, und sie war nicht gehindert, sich durch Beratung über die Vor- und Nachteile des vorgesehenen Vertrages zu vergewissern.


RN56 
Sie hatte also Kenntnis davon, dass im Verhältnis der Ehegatten vermögensrechtliche Regelungen getroffen werden sollen, und sich insoweit mit ihrem Vater besprochen. Selbst wenn - was streitig ist - der Ehefrau der konkrete vorgesehene Vertragsinhalt erstmals beim Beurkundungstermin bekannt gegeben wurde, stand es ihr frei, den Vertragsschluss aufzuschieben und zunächst Beratung einzuholen....Ob, in welchem Umfang und bei welchen Personen - mit oder ohne juristische Qualifikation - die Ehefrau Beratung einholen wollte, unterlag ihrer Entscheidung und fällt in ihren Risikobereich.


RN 57 
Wer bewusst „blind“ vertraut und sich auf diese Weise bewusst in die Hände des gegenüberstehenden Verhandlungs- und Vertragspartners begibt, ist nicht Opfer eines Ungleichgewichts an Erfahrung und Intellekt, sondern enttäuschten Vertrauens. Enttäuschtes Vertrauen genügt indessen nach Überzeugung des Senats nicht als subjektives Element im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB. Wer bewusst darauf verzichtet, im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst oder durch eigene Berater seine Interessen zu wahren, kann nicht erwarten, dass dieses Versäumnis später durch das Verdikt des § 138 Abs. 1 BGB behoben wird.

oder um es mit meinen Worten zu sagen:

man darf keine Ahnung von etwas haben, aber wer zu der Einsicht kommt, eine Sache nicht zu verstehen, darf hinterher nicht beklagen, eine Dummheit begangen zu haben, vor der jemand mit Ahnung rechtzeitig hätte warnen können.

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