Montag, Februar 29, 2016

NEIN - zur häuslichen Gewalt


Im Zuge einer Trennung kommt es leider sehr oft zu unschönen Szenen. Kein Wunder, wenn auf der einen Seite die Liebe erkaltet ist und der andere Partner das noch nicht wahrhaben möchte. Zum Glück dauert diese Phase oft nicht lange und die Situation beruhigt sich wieder.
In einigen Fällen gipfelt die emotionale Achterbahn allerdings in Belästigungen, Beleidigungen, sinnloser Zerstörungswut und Gewalttätigkeiten. Erste Anlaufstelle muss immer die Polizei sein, denn nur die Polizei verfügt über die Befugnisse, die einen unmittelbaren Schutz bewirken können.
Der nächste Schritt sollte dann aber das nächst gelegene Amtsgericht sein. Dort können Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz eingereicht werden. Je nach Lage des Einzelfalles kann kombiniert werden:
  • - Zuweisung der Wohnung
  • - Betretungsverbot
  • - Näherungsverbot
  • - Kontaktaufnahmeverbot

Im Gegensatz zu polizeilichen Maßnahmen wie etwa einem Platzverweis, der nur für die Dauer von 14 Tagen ausgesprochen werden kann, können Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz für bis zu 6 Monate angeordnet werden.
Wenn Kinder betroffen sind, stellt sich auch die Frage, ob Sorgerecht und Umgang wie bisher ausgeübt werden können.
Als Rechtsanwalt kann ich Sie hierbei kompetent beraten und die entsprechenden Anträge für Sie stellen.
Meine Tätigkeit kostet natürlich etwas, da ich damit meinen Lebensunterhalt verdiene. Oft kann beim Amtsgericht ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, so dass die Kosten zunächst nicht der entscheidende Faktor sein sollten. Gewalt ist keine Lösung. Ihr nachzugeben erst Recht nicht.

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