tag:blogger.com,1999:blog-16014384.post188919574641696624..comments2023-05-06T17:04:25.502+02:00Comments on Panorama: Trotz höflicher und sachlicher StellungnahmeRA Munzingerhttp://www.blogger.com/profile/07254907276990316607noreply@blogger.comBlogger4125tag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-88498958349700970142008-06-27T12:22:00.000+02:002008-06-27T12:22:00.000+02:00Na klasse. Wie bereits erwähnt: die rechtsfindende...Na klasse. Wie bereits erwähnt: die rechtsfindende Zunft lebt in der beständigen Angst, Anwälte könnten Geld verdienen.<BR/>Was der griesgrämige Richter - neben der Rechtslage, die er ganz offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen will - übersieht ist, dass er letztlich nicht dem Anwalt schadet, sondern dem rechtssuchenden Mandanten.<BR/><BR/>Die Ausführungen zur Fälligkeit, etwa der Abrechnung nach § 10 RVG, mögen auf den ersten Blick zutreffend sein. Allerdings bestünde jedenfalls ein Freistellungsanspruch, der sich bei endgültiger Leistungsverweigerung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Auf die Fälligkeit des Anspruchs des Anwalts gegen seinen Mandanten kommt es daher nicht an, ist doch sicher, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht und der Beklagte die Leistung - durch seinen Klageabweisungsantrag - endgültig verweigert hat.<BR/><BR/>Hanebüchen ist auch, dass nicht klar sei, ob ein "gesonderter" außergerichtlicher Auftrag vorgelegen habe. Wenn außergerichtliche Korrespondenz vorgelegt wird, ergibt sich der entsprechende Auftrag bereits daraus - es sei denn, der Beklagte kann substantiiert vortragen, der Anwalt sei ohne Wissen und Wollen des Mandanten einfach mal so tätig geworden. Indiskutabel.<BR/><BR/>Positiv ist allein, dass jetzt die volle Verfahrensgebühr geltend gemacht werden kann und der Mandant nur auf einer 0,65er Geschäftsgebühr und Auslagen sitzen bleibt.<BR/><BR/>Ich wünsche dem Richter jedenfalls einen baldigen Getriebeschaden, und zwar kurz vor Anpfiff des EM-Endspiels in einer abgelegen Gegend.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-39874019217072177222008-06-27T09:33:00.000+02:002008-06-27T09:33:00.000+02:00@ AnonymMeine Ausführungen bezogen sich auf einen ...@ Anonym<BR/><BR/>Meine Ausführungen bezogen sich auf einen Hinweisbeschluss und erfolgten vor Urteilserlass.RA Munzingerhttps://www.blogger.com/profile/07254907276990316607noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-28852906249314124882008-06-27T02:03:00.000+02:002008-06-27T02:03:00.000+02:00Ich finde auch, dass Sie im Ergebnis recht haben.A...Ich finde auch, dass Sie im Ergebnis recht haben.<BR/><BR/>An der Argumentation des Gerichts gehen Ihre Ausführungen aber schlicht vorbei.<BR/><BR/>Das Gericht sagt doch offenbar: Wenn der Schuldner schon in Verzug gesetzt ist (durch die private Mahnung des Gl.), gehört es zur Schadensminderungspflicht des Gl., gleich zu klagen und nicht nochmal den Anwalt mahnen zu lassen. <BR/><BR/>Dagegen kann und muss man argumentieren. Alles andere, was Sie hier schreiben, liegt neben der Sache.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-90620226289082056412008-06-26T16:31:00.000+02:002008-06-26T16:31:00.000+02:00Punkt 5 der Begründung verstehe ich nicht ganz. W...Punkt 5 der Begründung verstehe ich nicht ganz. Wenn noch nicht bezahlt wurde, dann heißt das Ding halt nicht Schadensersatz- sondern Freistellungsanspruch. Man muß in so einem Fall doch nicht erst bezahlen, um das dann zurückfordern zu können.Anonymousnoreply@blogger.com