tag:blogger.com,1999:blog-16014384.post5299514431043847402..comments2023-05-06T17:04:25.502+02:00Comments on Panorama: Eine nicht vertretbare FehlentscheidungRA Munzingerhttp://www.blogger.com/profile/07254907276990316607noreply@blogger.comBlogger7125tag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-38903728067262865912014-08-13T20:41:02.732+02:002014-08-13T20:41:02.732+02:00Es mag sein, dass die anwaltliche Tätigkeit im vor...Es mag sein, dass die anwaltliche Tätigkeit im vorliegenden Fall über ein einfaches Schreiben hinausging.<br /><br />Die in dem o.a. Skript vertretene Auffassung, dass nur ein umfassender Auftrag erteilt werden müsse, um die Beschränkung der Nr. 2301 VV zu umgehen, ist aber anwaltliches Wunschdenken.<br /><br />Vgl. dazu aus der Rspr. z.B. AG Meldorf NJW-RR 2011, 1629 (zust. AG Kehl, Urt.v. 25.9.2013, 5 C 461/13 und Urt.v. 21.11.2013, 4 C 610/12): <br />1. Erhebt der Schuldner auf Mahnungen des Gläubigers keine Einwendungen gegen eine Forderung, so darf es der Gläubiger zwecks außergerichtlicher Einziehung der Forderung im Regelfall nicht für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit einer weiter reichenden Tätigkeit als dem Versand einer einfachen anwaltlichen Zahlungsaufforderung zu beauftragen.<br /><br />2. Beschränkt der Gläubiger seinen Auftrag in einem solchen Fall nicht auf den Versand einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung, so kann er die dadurch anfallenden Anwaltskosten nur bis zur Höhe der Kosten eines einfachen Anwaltsschreibens (Nr. 2301 RVG-VV) als Verzugsschaden ersetzt verlangen.<br /><br />3. Mit der Gebühr nach Nr. 2301 RVG-VV für ein Schreiben einfacher Art sind auch die üblicherweise zur Fertigung eines einfachen Schreibens erforderlichen Vorbereitungen und Prüfungen durch den Rechtsanwalt abgegolten.Olaf Müllernoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-18039370539821945342014-08-06T12:41:30.628+02:002014-08-06T12:41:30.628+02:00Ein Schreiben einfacher Art liegt nur dann vor, we...Ein Schreiben einfacher Art liegt nur dann vor, wenn der Mandant nur genau das und nicht mehr in Auftrag gegeben hat, lautete der Auftrag aber auf Inkasso und nicht auf ein einzelnes MahnschreibenAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-65894778657512910342014-08-06T09:56:01.638+02:002014-08-06T09:56:01.638+02:00Vorliegend handelte es sich keineswegs um ein Schr...Vorliegend handelte es sich keineswegs um ein Schreiben einfacher Art, dazu Duden, RVG-Skript:<br />"Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf eine Mahnung, eine Kündigung oder ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, so verdient der Rechtsan-walt nach Nr.2301 VV-RVG eine 0,3-Gebühr. Entscheidend für die Einordnung ist der Auftrag. Setzt dessen Ausführung umfangreiche Prüfungen und Überlegungen voraus, greift Nr.2301 VV-RVG auch dann nicht ein, wenn der Rechtsanwalt im An-schluss nur ein kurzes Schreiben verfasst. Ebenso ist der Rechtsanwalt nicht auf diese Gebühr beschränkt, wenn er mit der umfassenden Vertretung des Mandanten beauftragt wurde, das Mandat dann aber bereits nach einem ersten, kurzen Schreiben endet; in diesen Fällen kann der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV-RVG abrechnen."<br />http://www.rak-freiburg.de/fileadmin/dokumente/Referendare/Rohn_RVG-Skript_Dez__2013.pdf<br /><br />Zudem bestritt der Antragsgegner nach Erhalt des ersten Schreibens nach Verzugseintritt die Forderung und es wurde ihm gegenüber mit weiterem Schreiben ausführlich die Sach- und Rechtslage dargelegt.<br /><br />Die erkennende Richterin hat leider schon einige derartige Glanzleistungen in dem streitigen Komplex dargeboten.RA Munzingerhttps://www.blogger.com/profile/07254907276990316607noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-82779330616996357072014-08-05T19:46:52.387+02:002014-08-05T19:46:52.387+02:00„In mehrfacher Hinsicht falsch" schon, wenn a...„In mehrfacher Hinsicht falsch" schon, wenn auch anders: <br /><br />Wenn schon „einfaches Schreiben" (Nr. 2301 VV RVG), dann auch bitte die richtige Gebühr - nämlich 0,3 und nicht 0,5. <br /><br />Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ist (wie u.a. Kollege Splendor schon sagte) jedenfalls nach h.M. nur im Gebührenrechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant zwingend, nicht aber bei Erstattungsansprüchen gegen Dritte. Und „mangels anderweitigem Vortrag"? Im Zweifel muss der Gebührenansatz schon begründet werden - was oft übersehen wird. <br /><br />Davon unabhängig: Ärgerlich ist es allemal. Und dass Gerichte vom RVG wenig Ahnung haben, ist bekannt. :-(<br />RA JMhttp://ra-melchior.blog.de/noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-24530352544588362102014-08-05T16:18:27.344+02:002014-08-05T16:18:27.344+02:00Die Entscheidung des Amtsgericht ist schlicht rich...Die Entscheidung des Amtsgericht ist schlicht richtig und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung. <br /><br />Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr, die von einem Dritten zu ersetzen ist, nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet nach ständiger Gerichtspraxis (z.B. BGH, Urt.v. 22.03.2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rn. 22 ff.) das Gericht ohne ein Gutachten der Kammer.<br /><br />In Rz. 24 der o.a. Entscheidung bestätigt der Bunderichtshof ferner, dass "bloße Zahlungsaufforderungen (und) Mahnungen ... anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV (jetzt Nr. 2301) unterfallen". Insofern können Sie froh sein, dass Sie überhaupt 0,5 bekommen haben, andere Gerichte (zB AG Meldorf NJW-RR 2011, 1629; AG Kehl, Urt.v. 25.9.2013, 5 C 461/13 und Urt.v. 21.11.2013, 4 C 610/12) geben nur die 0,3.Olaf Müllernoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-22335459115072399022014-08-05T12:47:24.629+02:002014-08-05T12:47:24.629+02:00Wobei diese Rechtsauffassung nicht unumstritten is...Wobei diese Rechtsauffassung nicht unumstritten ist. Nach meiner Meinung ist immer dann ein Gutachten einzuholen, wenn die Ermessensausübung durch den Rechtsanwalt in Frage gestellt werden soll. Dann tritt an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts das Ermessen der Kammer als Berufsausichtsbehörde. Keinesfalls sind Gerichte oder (viel häufiger) Versicherungen dazu befugt anstelle des Rechtsanwalts eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen.RA Munzingerhttps://www.blogger.com/profile/07254907276990316607noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-5226915223223023042014-08-05T11:16:39.536+02:002014-08-05T11:16:39.536+02:00Ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG ist nur im Rech...Ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG ist nur im Rechtsstreit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zwingend einzuholen. Ein Blick in den Gerold/Schmidt oder in den Beck'schen Onlinekommentar zum RVG hilft hier sicher weiter.RA Splendornoreply@blogger.com