tag:blogger.com,1999:blog-16014384.post623830362640179296..comments2023-05-06T17:04:25.502+02:00Comments on Panorama: Gedanken zu § 839 BGBRA Munzingerhttp://www.blogger.com/profile/07254907276990316607noreply@blogger.comBlogger3125tag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-24343300695721630942012-04-21T22:39:26.281+02:002012-04-21T22:39:26.281+02:00Das Argument liegt neben der Sache. Sie müssen die...Das Argument liegt neben der Sache. Sie müssen die Voraussetzungen des Anspruch aus § 839 BGB beweisen (und nicht: der Schädiger das Gegenteil). Soweit Sie dafür die Aussage des Geschädigten brauchen, ist und bleibt dieser Partei, ob der Beamte nun Zeuge ist oder nicht.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-70626891033430612062012-04-15T21:41:40.573+02:002012-04-15T21:41:40.573+02:00@Anonym
Die Parteivernehmung ist nur subsidiär zu...@Anonym<br /><br />Die Parteivernehmung ist nur subsidiär zulässig. Insbesondere muss der Gegner zustimmen vgl. § 447 ZPO. Alternativ kann sie zwar auch angeordnet werden, § 448 ZPO, das ist aber immer noch schlechter, als ein Zeuge, den ich relativ unproblematisch beantragen kann.Philippnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-16014384.post-14852007462081020492012-04-15T18:59:20.025+02:002012-04-15T18:59:20.025+02:00Wieso macht das einen Unterschied?Wieso macht das einen Unterschied?Anonymousnoreply@blogger.com