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Montag, März 12, 2012

Dreistigkeit siegt - meines Erachtens zu Recht

Das OLG Dresden informiert über eine Berufungsverhandlung am 14. März 2012.


Die Klägerin ist eine GmbH, die ein von ihr geleastes Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz einem ihrer Mitarbeiter zum Gebrauch überlassen hat.
Dieser hatte das Fahrzeug verkehrsordnungswidrig geparkt, weshalb ein Hinweiszettel auf die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der zuständigen Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Beklagten am Fahrzeug angebracht worden war.

Die Klägerin behauptet, das von ihr geleaste Fahrzeug sei beim Anbringen dieses sog. „Knöllchens“ durch unsachgemäßes Anheben des Scheibenwischers durch die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes an der Motorhaube zerkratzt worden. Sie begehrt daher von der beklagten Stadt Ersatz der Reparaturkosten und weiterer sonstiger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschädigung des Fahrzeugs.

Die Beklagte, die die Schadensverursachung durch eine Mitarbeiterin ihres Ordnungsamtes bestreitet, ist zudem der Ansicht, dass die Klägerin den Schaden durch das Falschparken des Fahrers selbst herausgefordert habe. Sie sei ausschließlich auf Schadenersatzansprüche gegen den verbotswidrig parkenden Fahrer zu verweisen.

Das Landgericht Bautzen hat der Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Az: 1 U 1673/11
Quelle: Medieninformation Nr. 2/12 des Oberlandesgerichts Dresden

Würde man die Argumentation der beklagten Stadt weiterdenken, wären Falschparker schlechthin vogelfrei; es könnte sich jedermann darauf berufen, sich durch das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug gestört gefühlt zu haben und daher dieses Fahrzeug wahlweise als Boxbirne, Flipchart-Ersatz oder Turngerät angesehen zu haben. Wäre es nicht so in der Landschaft herumgestanden, wären diese negativen Schwingungen erst gar nicht entstanden. 

Das Falschparken ist meines Erachtens ein Rechtfertigungsgrund dafür, dass sich Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung am Wagen zu schaffen machen und einen Strafzettel am Scheibenwischer anbringen dürfen. Selbstredend ist bei diesem Vorgang das fremde Eigentum so schonend wie möglich zu behandeln. Hoheitliche Eingriffe in die Rechte Dritter bedürfen einer rechtlichen Grundlage und einer besonderen Rechtfertigung. Dafür, dass der Strafzettel nicht auf andere Art und Weise, als in der zum Schaden führenden Form angebracht werden konnte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Somit sind die Ordnungshüter bei der Frage des Schadenersatzes so zu behandeln, wie jeder andere Gesetzesadressat der §§ 839, 823,I BGB eben auch.

Im vorliegenden Falle haben wir auch die Besonderheit, dass nicht die geschädigte Eigentümerin oder  die GmbH, die das Fahrzeug geleast hat , den Verkehrsverstoß begangen hat, sondern ein Mitarbeiter dieser GmbH, dem der Wagen zur Nutzung überlassen worden war - übrigens ein Musterfall einer Drittschadensliquidation. Aber selbst wenn der Verkehrssünder selbst der Eigentümer des Fahrzeuges wäre, sollte nichts anderes gelten.

Ich bin jedenfalls gespannt, ob das hohe Gericht ebenfalls die Auffassung des Landgericht Bautzen teilen wird. 

P.S.: Tag 2 nach facebook - das Zittern der Maushand lässt langsam nach. Ich muss noch 12 Tage durchhalten bevor facebook mein Konto endgültig löscht.