Donnerstag, März 19, 2009

Drischali

Die juristische Fachsprache ist kompliziert. Dank Abkürzungen wird sie für den Laien noch schwerer verständlich. Eine meiner Lieblingsabkürzungen ist die Drischali, besser DriSchaLi oder ausgeschrieben Drittschadensliquidation. Dieses vor allem im Examen beliebte Rechtsproblem gehört wie etwa auch der unerkannt Geisteskranke Vertragspartner zu den juristischen Phänomenen, von denen der junge Jurist annimmt, es handle sich um Katheder-Stilblüten , also Konstruktionen, die der wissenschaftlichen Phantasie eines der Welt entrückten, völlig vergeistigten Individuums entstammen.

Denkste ! Die Praxis zeigt nämlich, dass sowohl der unerkannt Geisteskranke einem viel öfter begegnet, als einem lieb ist; und auch die Drittschadensliquidation ist enorm praxisrelevant.

Drittschadensliquidation

Das Photo zeigt einen Lackschaden, zum Glück nicht mehr, an meinem Leasingfahrzeug. Eigentümer des Wagens ist die Bank. Ansprüche aus Eigentumsverletzung hat die Bank. Doch wer bleibt am Ende auf dem Schaden sitzen, wirtschaftlich betrachtet ?

Ich.

Also gestattet mir die Drittschadensliquidation den Anspruch zum Schaden zu ziehen, so dass ich aus eigenem Recht die gegnerische Versicherung in Anspruch nehmen kann.

4 Kommentare:

  1. idR wird bei der DriSchaLi der Schaden zum Anspruch gezogen und dann mglw. abgetreten.

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  2. + dieser
    der Anspruch, der ja erst iVm dem Schaden entsteht (ohne Schaden, keinen Anspruch) wird natürlich abgetreten.

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