Für einen Mandanten haben wir eine negative Feststellungsklage beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht.
Der Mandant hatte ein Formular unterzeichnet, in welchem klar und deutlich um Ergänzung bzw. Berichtigung der Kommunikationsdaten und der Firmenbezeichnung gebeten wurde.
Versteckt fand sich in dem amtlich wirkenden Formular ein Kostenhinweis, wonach ein entgeltlicher Vertrag mit der GWE- Wirtschaftsinformations GmbH zustande kommen sollte.
Die GWE hat daraufhin schriftlich, per Einschreiben, Brieftaube und Telefax, unter Einschaltung eines Inkassobüros und Rechtsanwälten den Betrag für das 1. Jahr angemahnt, obwohl bereits mehrere einschlägige Entscheidungen ergangen waren, wonach gerade die Entgeltklausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
Nachdem außergerichtlicher Schriftwechsel zu rein gar nichts geführt hat und der Mahnterror seitens GWE und deren Gehilfen unbeirrt fortgeführt wurde, haben wir dem Mandanten geraten eine sog. negative Feststellungsklage zu erheben. Darin wird eine gerichtliche Entscheidung erbeten festzustellen, dass kein kostenpflichtiger Vertrag zwischen Mandant und GWE besteht.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, aber mit Verfügung vom 26.03.2013 erteilt das Amtsgericht Düsseldorf den richterlichen Hinweis und Ratschlag an die Beklagte (GWE) den Anspruch anzuerkennen.
Mein Rat an vermeintliche Kunden der GWE lautet also:
Lassen Sie sich nicht von der GWE, deren Inkassobüro oder Rechtsanwälten ins Bockshorn jagen.
Nachtrag: Wie man hier sieht, sind wir nicht die einzigen glücklichen Empfänger eines solchen Hinweises...
Die Entscheidung des BGH vom 26.07.2012 kann hier nachgelesen werden
Sehr geehrter Herr Munzinger,
AntwortenLöschenhaben Sie denn nach Obsiegen schon mal die Kosten des Rechtsstreits erfolgreich bei der GWE vollstreckt oder wissen, dass dies in anderen Fällen gelungen ist?
Beste Grüße,
RAin Hirsch, Hamburg
Ich bin gerade erstmals am Obsiegen, aber ich gebe die Frage gerne hiermit weiter...
AntwortenLöschenOk, danke. Hätt' ja sein können..
AntwortenLöschenGruß, A. Hirsch